Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gegen Untersagung und Gebührenfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Untersagungsverfügung und Verwaltungsgebühren. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Betriebsaufgabe) und kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt wurde. Zudem fehlen überwiegende Erfolgsaussichten und Darlegungen zu einer unbilligen Härte.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Vollziehung wegen Unzulässigkeit und fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, etwa weil der geltend gemachte Zustand (z. B. Betrieb) aufgegeben wurde.
Die Aussetzung der Vollziehung von öffentlichen Abgaben und Gebühren nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige Härte voraus, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.
Vor einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung gegen Verwaltungsgebühren ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in der Regel zunächst ein Aussetzungsantrag bei der Verwaltungsbehörde zu stellen; fehlt dieser, ist der gerichtliche Antrag unzulässig.
Bei summarischer Prüfung kommen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids nur in Betracht, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg; bloße Ungewissheit reicht nicht aus.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 8.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 969/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2008 einschließlich der Gebührenfestsetzung anzuordnen,
ist unzulässig. Bezüglich der Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung folgt dies daraus, dass die Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen C. Str. 182 in I. aufgegeben hat und daher an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage kein Rechtschutzbedürfnis (mehr) besteht. Sie hat ihren Betrieb am 21. Februar 2008 eingestellt und dies dem Antragsgegner am selben Tag mitgeteilt. Einen Vorbehalt, dass dies nur unter dem Druck des Untersagungsverfahrens geschehe und sie beabsichtige, nach erfolgreichem Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Betrieb wieder zu eröffnen, hat sie nicht gemacht. Hätte sie dies gewollt, hätte es keiner Gewerbeabmeldung bedurft.
Dass die Betriebseinstellung endgültig war, ergibt sich auch aus Folgendem: Der Kammer ist aus den Klageverfahren 7 K 1832 - 1834/08 und 7 K 1955/08, in denen die jeweiligen Kläger ebenfalls von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vertreten werden, bekannt, dass nacheinander bereits (mindestens) vier Nachfolger den von ihr aufgegebenen Betrieb übernommen haben. Es wäre ihr daher gar nicht möglich, ihren ursprünglichen Betrieb fortzusetzen; vielmehr würde es sich selbst dann, wenn sie in den früheren Geschäftsräumen wieder die Vermittlung von Sportwetten betreiben könnte, im Rechtssinne um einen Neubeginn handeln.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -.
Für den Fall, dass die Antragstellerin, obwohl sie in der Begründung hierauf nicht eingeht, vorläufigen Rechtsschutz auch gegen den letzten Satz von Nr. 1 der angefochtenen Verfügung begehrt, wonach sich die Untersagung auf jegliche Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Sportwetten auf dem Gebiet der Stadt I. erstrecken soll, kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche vorbeugende Regelung auf § 14 OBG oder den nunmehr für Maßnahmen gegen illegale Sportwettenvermittlung einschlägigen § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland gestützt werden kann. Da die Antragstellerin nichts vorgetragen hat, was dafür sprechen könnte, dass sie in absehbarer Zeit in I. erneut Sportwetten vermitteln will, wäre vorläufiger Rechtsschutz jedenfalls zur Zeit nicht erforderlich.
Soweit sich der Antrag gegen die Verwaltungsgebühr richtet, ist er unzulässig, weil die Antragstellerin nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Gebührenforderung droht, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Aber selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin die Zulässigkeit angenommen werden könnte, wäre der Antrag in der Sache unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in Abgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.
Nach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen. Die Klärung der vorliegend erstmals streitigen Frage, ob Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der durch die 10. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 2007 neu eingeführten Tarifstelle 17.8 erhoben und nach den Kriterien, die der Antragsgegner zu Grunde gelegt hat, berechnet werden können, wird dem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen und kann zur Zeit nur als offen angesehen werden. Da somit ein Erfolg im Klageverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, ist der Aussetzungsantrag auch insoweit abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 7.500 EUR der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art hinsichtlich der Grundverfügung. Hinsichtlich der Gebühren wird gemäß ständiger Praxis in Aussetzungsverfahren ein Viertel der Gebühren berücksichtigt.