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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 225/07·19.03.2007

Antrag auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Untersagungsverfügung zu Sportwetten abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die die Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten untersagt und Zwangsgeld androht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es betont, dass das öffentliche Vollzugsinteresse und der Schutz vor Wettsucht das private Berufsausübungsinteresse überwiegen und die Landesmaßnahmen die vom BVerfG geforderte Übergangslösung erfüllen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung abgewiesen; öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Betroffenen überwiegt, insbesondere zum Schutz vor Suchtgefährdungen.

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Ein staatliches Wettmonopol kann vorläufig verfassungskonform bleiben, sofern die für die Übergangszeit erforderlichen Maßnahmen ein Mindestmaß an Konsistenz zur Bekämpfung der Wettsucht gewährleisten.

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Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes ist verhältnismäßig, wenn dessen Höhe in Relation zu den mit dem Betrieb erzielbaren Gewinnen steht.

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Gerichtliche Auslegungen und Entscheidungen höherer Instanzen sowie einschlägige EuGH-Rechtsprechung sind auf innerstaatliche Regelungen übertragbar, soweit die Rechtslage vergleichbar ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ SportWettG NRW § 1§ StGB § 284§ EGV Art. 43, 49§ 1 SportWettG§ 284 StGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2007 wiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,

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ist zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, auch künftig Sportwetten an Veranstalter vermitteln zu dürfen, die über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 1 des Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG - vom 3. Mai 1955 (SGV NRW 7126) verfügen.

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Die Kammer hat in zahlreichen vorausgegangenen Beschlüssen in Parallelverfahren - so auch mit Beschluss vom 29. Mai 2006 (7 L 729/06) in dem dieselbe Betriebsstätte betreffenden Verfahren der Ehefrau des Antragstellers - entschieden, dass

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die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter, die in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis hierfür haben und deshalb gegen das in § 284 StGB normierte Verbot verstoßen, mit der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - www.bverfg.de, NJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage übereinstimmt;

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die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene fachgerichtliche Auslegung des derzeit in Bayern geltenden Rechts, wonach das staatliche Wettmonopol mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen entspricht und die Ausführungen insoweit übertragbar sind.

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Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt hat, um dem Bundesgesetzgeber und/oder Landesgesetzgebern Gelegenheit zu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen, namentlich die Behörden ermächtigt hat, weiter ordnungsrechtlich gegen verbotene Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, einzuschreiten, hat die Kammer ferner entschieden, dass

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das vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits bereits im Ansatz nachdrücklich verfolgt wird, teilweise durch konkrete Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt ist und

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die bisher in Nordrhein-Westfalen getroffenen Maßnahmen angesichts der Kürze der Zeit seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit zu genügen;

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durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen auch eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird

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und

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unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Wettanbieter überwiegt, weil von Sportwetten ein erhebliches Suchtpotential ausgeht und die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht zu den besonders wichtigen Gemeinwohlzielen zählt und dem angesichts der seit langem unklaren Rechtslage kein schützenswertes Vertrauen des Betreibers von Wettbüros gegenübersteht.

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Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 u. a. - und vom 23. Juni 2006 - 7 L 854/06 u. a. -

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An dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden ist,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 B 1089/06 - in dem Verfahren der Ehefrau des Antragstellers zu derselben Betriebsstätte

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hält die Kammer auch nach Auswertung zahlreicher Beschwerdeschriften in den vorausgegangenen Parallelverfahren fest. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a., Placanica u.a.), bleibt es dabei, dass durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird.

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Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.

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Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.