Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2250/15·26.12.2016

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Wahnstörung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Behörde hatte nach konkreten Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung ein fachärztliches Gutachten nach § 11 FeV angefordert, das nicht fristgerecht vorgelegt wurde. Das Gericht hält die Entziehung bei summarischer Prüfung für mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und weist den Antrag ab.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fahrerlaubnisbehörde darf zur Vorbereitung einer Entziehungsentscheidung ein fachärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen.

2

Erbringt der Fahrerlaubnisinhaber das angeordnete fachärztliche Gutachten nicht fristgerecht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Nichtbefolgung auf dessen Nichteignung schließen.

3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn das Schutzinteresse Dritter gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegt und die Ungeeignetheit in der summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht.

4

Verhaltensbezogene Hinweise wie wahnhafte Äußerungen, polizeiliche Sachverhaltsdarstellungen oder die Einweisung in eine psychiatrische Klinik können konkrete Anhaltspunkte gemäß Anlage 4 Nr. 7 FeV darstellen.

Relevante Normen
§ StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV § 46 Abs. 1 und 3 FeV § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV

Leitsatz

Die Fahrerlaubnisbehörde darf ein fachärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anfordern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber an einer psychischen Erkrankung (hier: Wahnstörung) leidet.

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 6216/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2016 wiederherzustellen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen es folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

5

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Weden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. In einem solchen Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung eine Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtes anordnen; bringt der Fahrerlaubnisinhaber das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

6

Davon ausgehend hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil er nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen durfte. Die Antragstellerin hat nämlich das von ihr mit Schreiben vom 17. Mai 2016 geforderte Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) nicht beigebracht. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin in rechtmäßiger Weise zur Beibringung eines solchen Gutachtens aufgefordert, da ihm Tatsachen bekannt geworden waren, die Bedenken an ihrer Kraftfahreignung begründeten. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Eignungsbedenken insbesondere, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV gehören psychische Störungen zu solchen eignungsbeeinträchtigenden Erkrankungen. Hier lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin aufgrund einer psychischen Erkrankung ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs war.

7

Diese Anhaltspunkte ergaben sich aus der Mitteilung des Polizeipräsidiums Dortmund vom 3. Mai 2016 an den Antragsgegner. Nach der dieser Mitteilung beigefügten Sachverhaltsschilderung der eingesetzten Beamten kam es am 2. Mai 2016 gegen 23.31 Uhr nach einem Hilfeersuchen der Antragstellerin zu einem Polizeieinsatz in E.        . Die sich in ihrem Fahrzeug befindliche Antragstellerin gab den eintreffenden Polizeibeamten gegenüber an, sie habe diese um Hilfe gerufen, weil sie von mehreren Fahrzeugen von M.     bis nach E.        verfolgt worden und mit ihrem Fahrzeug vor den Verfolgern geflüchtet sei. Während ihrer Flucht habe sie einen platten Reifen bekommen und sich dann aus Angst in ihrem Fahrzeug eingeschlossen, um auf die Polizei zu warten. Die Antragstellerin machte auf die Polizeibeamten einen wirren, aufgelösten und hysterischen Eindruck. Im weiteren Gespräch mit den Beamten gab sie an, unter einem Verfolgungswahn zu leiden. Sie habe sich in ihr Fahrzeug gesetzt, um sich durch das Autofahren abzulenken, habe allerdings während der Fahrt erneut Verfolgungsängste bekommen. Sie sei in medizinischer Behandlung und nehme Medikamente gegen diese Ängste; an diesem Tag habe sie ihre Medikamente jedoch nicht genommen, da sie davon suizidale Gedanken bekomme. Auch während des Gesprächs mit den Beamten äußerte die Antragstellerin bei mehreren vorbeifahrenden Fahrzeugen, dass diese sie verfolgen würden (was tatsächlich nicht der Fall war). Sie gab ferner an, solche Situationen regelmäßig zu erleben und dann zu versuchen, sich durch Autofahren abzulenken. Nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt wurde die Antragstellerin zur Prüfung einer Unterbringung nach dem PsychKG der Psychiatrischen Klinik des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in E.        -B.         zugeführt.

8

Dass der Antragsgegner aufgrund dieses Vorfalls die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens anordnete, weil er Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Antragstellerin im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV sah und daher Bedenken an ihrer Kraftfahreignung hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach Nr. 3.12.5 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, gültig ab dem 1. Mai 2014) ist bei Wahnstörungen, die dem Formenkreis der schizophrenen Psychosen zuzurechnen sind, die Voraussetzung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs in akuten Stadien der schizophrenen Episoden nicht gegeben. Der im Allgemeinen verbleibende Vortrag der Antragstellerin, es habe sich bei dem Geschehen am 2. Mai 2016 um einen Vorfall gehandelt, bei dem es ihr einmalig „nicht gut“ ging, und es habe keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Damit bleibt die Frage offen, ob die Antragstellerin an einer geistigen Erkrankung leidet, welche ihre Kraftfahreignung in Fragen stellen könnte – zur Klärung dieser Frage war die Beibringung eines Gutachtens erforderlich.

9

Die Antragstellerin hat das im Schreiben vom 17. Mai 2016 geforderte Gutachten nicht in der gesetzten Frist bis zum 17. Juli 2016 beigebracht. Binnen dieser Zeitspanne wäre es ihr möglich gewesen, das geforderte ärztliche Gutachten erstellen zu lassen. Mit Erklärung vom 9. Juni 2016 erteilte sie ihr Einverständnis, dass die Verwaltungsvorgänge an den Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation Dr. O.       L.     übersandt werden dürfen, was der Antragsgegner auch tat. Ein Gutachten dieses Arztes ist aber nicht in der gesetzten Frist (und auch nicht danach) zu den Akten gereicht worden.

10

Der Antragsgegner musste aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 15. August 2016 keine Fristverlängerung gewähren. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzte Frist nämlich bereits verstrichen. Auch in der Sache vermochte dieses Schreiben keinen Anlass für eine Fristverlängerung oder die Setzung einer neuen Frist zu begründen. Die Antragstellerin trägt dort vor, zwei von der Behörde benannte Gutachter seien nicht mehr tätig und sie habe nun mit einem weiteren Gutachter Kontakt aufgenommen, welcher kurzfristig eine Begutachtung veranlassen werde. Unabhängig davon, dass das Ergebnis der „kurzfristigen“ Begutachtung nie zu den Akten gereicht worden ist, hat die Antragstellerin damit nicht dargelegt, weshalb Dr. L.     , der aufgrund der Einverständniserklärung vom 9. Juni 2016 im Besitz der Verwaltungsvorgänge war und den sie augenscheinlich mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hatte, verhindert gewesen sein soll, das geforderte Gutachten fristgerecht zu erstellen. Nach den Erkenntnissen der Fahrerlaubnisbehörde stand Dr. L.     nach wie vor für verkehrsmedizinische Gutachten zur Verfügung; auch der derzeitige Internet-Auftritt des Arztes (www.praxis-L.    -W.         .de) legt dies nahe, wenn dort als Arbeitsschwerpunkt „Verkehrsmedizinische Begutachtungen“ angegeben und mit der Inhaberschaft des Zertifikats „Medizinische Begutachtung“ der Ärztekammer Westfalen-Lippe geworben wird.

11

Weil die  Anordnung der Beibringung eine ärztlichen Gutachtens durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation rechtsfehlerfrei ergangen ist und die Antragstellerin ein solches Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen. Auf diese Folge ihrer Weigerung ist die Antragstellerin auch nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei der Anordnung hingewiesen worden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet der Antragsgegnerin keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus.

12

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 19 B 1523/09 ‑.

13

Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil gegenüber ihren Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.