Eilantrag gegen Gutachtensanordnung im Fahrerlaubnisrecht als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Aufhebung einer Beibringungsanordnung für ein Fahreignungsgutachten und zur Verhinderung einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält eine Gutachtensanordnung für eine vorbereitende Verfahrenshandlung und daher nicht selbstständig anfechtbar (§ 44a VwGO). Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für präventiven Eilrechtsschutz liegt nicht vor; der Betroffene kann eine mögliche spätere Entziehung abwarten und diese anfechten. Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin wurde getroffen.
Ausgang: Eilantrag gegen Beibringungsanordnung im Fahrerlaubnisrecht als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine fahrerlaubnisrechtliche Gutachtensanordnung ist unzulässig, weil die Anordnung eine vorbereitende Verfahrenshandlung darstellt und nicht selbstständig angreifbar ist (§ 44a VwGO).
Eine Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens begründet keine bestandskräftige und vollstreckungsfähige Regelung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts und ist daher nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung.
Für vorbeugenden Eilrechtsschutz ist regelmäßig ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; es ist dem Betroffenen im Regelfall zuzumuten, eine etwaige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten und diese im Anschluss zu überprüfen.
Die Rechtmäßigkeit einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis hängt von der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung ab; deren Überprüfung kann im Verfahren gegen die Entziehungsentscheidung erfolgen.
Leitsatz
vorläufiger Rechtsschutz gegen eine fahrerlaubnisrechtliche Gutachtensanordnung ist unzulässig, da diese als vorbereitende Maßnahme nicht selbstständig anfechtbar ist;
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers hat insgesamt keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1., der die Aufhebung der Gutachtensanordnung vom 24. Juni 2025 zum Ziele hat und im Wege der einstweiligen Anordnung eine Untersagung der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Ergreifung anderer darauf abzielenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsgegner erstrebt, ist bereits unzulässig.
a) Zunächst ist der sich gegen die Gutachtensanordnung richtende Antrag unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine nicht selbständig angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Nach dieser Norm können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlung grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Deshalb ist eine Beibringungsanordnung als vorbereitende Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung im Fahrerlaubnisrecht als Recht der Gefahrenabwehr selbst nicht anfecht- bzw. angreifbar; ein Eilantrag zur Verhinderung einer solchen ist unstatthaft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 -, juris Rn. 2 ff. (jeweils zu § 15b Abs. 2 der - außer Kraft getretenen - StVZO); BayVGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 15, und vom 29. Oktober 2024 - 11 CS 24.1155 -, juris Rn. 30; HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 17, 19; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 12.
Das Gebot auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gebietet nichts anderes.
Vgl. ausführlich: BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 20; sowie HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 20-22.
Daran ändert der Umstand nichts, dass es bei nicht rechtzeitiger Beibringung des Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelmäßig zu einer - dann anfechtbaren - Entziehung der Fahrerlaubnis kommt, wenn sich der Betroffene an der Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verweigert. Dann kann er in ihm zumutbarer zeitnaher Weise eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes gegen die regelmäßig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlangen.
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 18.
Dadurch muss der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine unumkehrbaren Fakten erdulden. Die kurzfristige bzw. zeitweilige Hinnahme des Verlusts der Fahrberechtigung ist in aller Regel keine besonders schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 21; HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 30.
Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 FeV die fehlende Fahreignung oder Befähigung, nicht aber eine vorherige Begutachtungsanordnung, die nur bei weiterem Aufklärungsbedarf erfolgen darf (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Weisen konkrete Tatsachen daraufhin, dass einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung fehlt, klärt die Behörde ggf. mit den Mitteln der §§ 11 ff. FeV den Sachverhalt weiter auf. Wirkt der Betroffene daran nicht mit, hängt die Rechtmäßigkeit einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis davon ab, ob die Beibringung des Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Daraus folgt, dass die Anordnung selbst keine der Bestandskraft und Vollstreckung fähige Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 22; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage 2023, Rn. 148 zu § 35 VwVfG.
b) Dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihm seine Fahrerlaubnis zu entziehen oder weitere Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtet sind, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Die Inanspruchnahme verbeugenden (Eil-)Rechtsschutzes erfordert wegen seines Ausnahmecharakters grundsätzlich ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist nur gegeben, wenn der reguläre nachrangige Rechtsschutz - hier: Eilantrag und Klage gegen eine mögliche künftige Entziehung der Fahrerlaubnis - nicht ausreicht, weil bei dessen Inanspruchnahme vollendete Tatsachen geschaffen oder sonst nicht wiedergutzumachende Schäden eintreten würden.
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 24 f.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Mai 2025 - 6 L 322/25 -, juris Rn. 9; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage 2022, Rn. 67 zu § 42 VwGO.
In aller Regel ist es einem Betroffenen nämlich zuzumuten, einen bevorstehenden belastenden Verwaltungsakt abzuwarten.
Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Mai 2025 - 6 L 322/25 -, juris Rn. 9; Wysk, in: ders, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage 2025, Rn. 78 zu § 42 VwGO.
Nach diesen Maßgaben steht dem Antragsteller kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ihm ist es zuzumuten, eine ggf. folgende Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten und dagegen vorzugehen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Behörde eine - aus Sicht des Antragstellers substanzlose - anonyme Anzeige zum Anlass für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens genommen hat. Dieser Einwand ändert nichts an dem oben aufgezeigten Erfordernis, dass vorbeugender Eilrechtsschutz gegen eine Gutachtensanordnung grundsätzlich unzulässig ist.
c) Der Hilfsantrag, vorläufig festzustellen, dass die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis mangels hinreichender Tatsachengrundlage rechtswidrig ist, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Beachtung der Streitwertrechtsprechung des OVG NRW zu nicht qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnissen. Dabei bewertet die Kammer den Antrag, der sich nicht im Begehren der Aufhebung der Gutachtensanordnung erschöpft, sondern auch die Verhinderung einer künftigen Entziehung der Fahrerlaubnis zum Ziele hat, in einem Hauptsacheverfahren mit insgesamt 5.000,00 Euro. Dieser Betrag ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.