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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2248/25·05.02.2026

Eilantrag gegen Gutachtensanordnung im Fahrerlaubnisrecht als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Aufhebung einer Beibringungsanordnung für ein Fahreignungsgutachten und zur Verhinderung einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält eine Gutachtensanordnung für eine vorbereitende Verfahrenshandlung und daher nicht selbstständig anfechtbar (§ 44a VwGO). Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für präventiven Eilrechtsschutz liegt nicht vor; der Betroffene kann eine mögliche spätere Entziehung abwarten und diese anfechten. Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin wurde getroffen.

Ausgang: Eilantrag gegen Beibringungsanordnung im Fahrerlaubnisrecht als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine fahrerlaubnisrechtliche Gutachtensanordnung ist unzulässig, weil die Anordnung eine vorbereitende Verfahrenshandlung darstellt und nicht selbstständig angreifbar ist (§ 44a VwGO).

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Eine Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens begründet keine bestandskräftige und vollstreckungsfähige Regelung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts und ist daher nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung.

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Für vorbeugenden Eilrechtsschutz ist regelmäßig ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; es ist dem Betroffenen im Regelfall zuzumuten, eine etwaige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten und diese im Anschluss zu überprüfen.

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Die Rechtmäßigkeit einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis hängt von der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung ab; deren Überprüfung kann im Verfahren gegen die Entziehungsentscheidung erfolgen.

Relevante Normen
§ GG Art 19 Abs. 4 Satz 1§ VwGO § 44a und § 123§ ZPO § 920 Abs. 2§ StVG § 3 Abs. 1 Satz 1§ VwVfG NRW § 35 Satz 1§ FeV § 11 Abs. 8 und § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1

Leitsatz

vorläufiger Rechtsschutz gegen eine fahrerlaubnisrechtliche Gutachtensanordnung ist unzulässig, da diese als vorbereitende Maßnahme nicht selbstständig anfechtbar ist;

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag des Antragstellers hat insgesamt keinen Erfolg.

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Der Antrag zu 1., der die Aufhebung der Gutachtensanordnung vom 24. Juni 2025 zum Ziele hat und im Wege der einstweiligen Anordnung eine Untersagung der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Ergreifung anderer darauf abzielenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsgegner erstrebt, ist bereits unzulässig.

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a) Zunächst ist der sich gegen die Gutachtensanordnung richtende Antrag unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine nicht selbständig angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Nach dieser Norm können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlung grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Deshalb ist eine Beibringungsanordnung als vorbereitende Maß­nahme der Sachverhaltsaufklärung im Fahrerlaubnisrecht als Recht der Gefahren­abwehr selbst nicht anfecht- bzw. angreifbar; ein Eilantrag zur Verhinderung einer solchen ist unstatthaft.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 -, juris Rn. 2 ff. (jeweils zu § 15b Abs. 2 der - außer Kraft getretenen - StVZO); BayVGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 15, und vom 29. Oktober 2024 - 11 CS 24.1155 -, juris Rn. 30; HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 17, 19; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 12.

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Das Gebot auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gebietet nichts anderes.

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Vgl. ausführlich: BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 20; sowie HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 20-22.

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Daran ändert der Umstand nichts, dass es bei nicht rechtzeitiger Beibringung des Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelmäßig zu einer - dann anfechtbaren - Entziehung der Fahrerlaubnis kommt, wenn sich der Betroffene an der Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verweigert. Dann kann er in ihm zumutbarer zeitnaher Weise eine Überprüfung der Rechtmäßig­keit der Begutachtungsanordnung im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes gegen die regelmäßig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlangen.

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Vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 18.

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Dadurch muss der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine unumkehrbaren Fakten erdulden. Die kurzfristige bzw. zeitweilige Hinnahme des Verlusts der Fahr­berechtigung ist in aller Regel keine besonders schwerwiegende, nicht wiedergut­zumachende Beeinträchtigung.

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 21; HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 30.

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Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 FeV die fehlende Fahreignung oder Befähigung, nicht aber eine vorherige Begutachtungsanordnung, die nur bei weiterem Aufklärungsbedarf erfolgen darf (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Weisen konkrete Tatsachen daraufhin, dass einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung fehlt, klärt die Behörde ggf. mit den Mitteln der §§ 11 ff. FeV den Sachverhalt weiter auf. Wirkt der Betroffene daran nicht mit, hängt die Rechtmäßigkeit einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis davon ab, ob die Beibringung des Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Daraus folgt, dass die Anordnung selbst keine der Bestandskraft und Vollstreckung fähige Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungs­verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist.

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 22; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage 2023, Rn. 148 zu § 35 VwVfG.

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b) Dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihm seine Fahrerlaubnis zu entziehen oder weitere Maß­nahmen zu ergreifen, die auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtet sind, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozess­ordnung den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

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Die Inanspruchnahme verbeugenden (Eil-)Rechtsschutzes erfordert wegen seines Ausnahmecharakters grundsätzlich ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist nur gegeben, wenn der reguläre nachrangige Rechtsschutz - hier: Eilantrag und Klage gegen eine mögliche künftige Entziehung der Fahrerlaubnis - nicht ausreicht, weil bei dessen Inanspruchnahme vollendete Tatsachen geschaffen oder sonst nicht wieder­gutzumachende Schäden eintreten würden.

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Vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 24 f.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Mai 2025 - 6 L 322/25 -, juris Rn. 9; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage 2022, Rn. 67 zu § 42 VwGO.

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In aller Regel ist es einem Betroffenen nämlich zuzumuten, einen bevorstehenden belastenden Verwaltungsakt abzuwarten.

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Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Mai 2025 - 6 L 322/25 -, juris Rn. 9; Wysk, in: ders, Verwaltungsgerichts­ordnung, Kommentar, 4. Auflage 2025, Rn. 78 zu § 42 VwGO.

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Nach diesen Maßgaben steht dem Antragsteller kein qualifiziertes Rechtsschutz­bedürfnis zur Seite. Ihm ist es zuzumuten, eine ggf. folgende Entziehung der Fahr­erlaubnis abzuwarten und dagegen vorzugehen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Behörde eine - aus Sicht des Antragstellers substanzlose - anonyme Anzeige zum Anlass für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens genommen hat. Dieser Einwand ändert nichts an dem oben aufgezeigten Erfordernis, dass vorbeugender Eilrechtsschutz gegen eine Gutachtensanordnung grundsätzlich unzu­lässig ist.

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c) Der Hilfsantrag, vorläufig festzustellen, dass die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis mangels hinreichender Tatsachengrundlage rechtswidrig ist, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls unzulässig.

22

d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Beachtung der Streitwert­rechtsprechung des OVG NRW zu nicht qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnis­sen. Dabei bewertet die Kammer den Antrag, der sich nicht im Begehren der Auf­hebung der Gutachtensanordnung erschöpft, sondern auch die Verhinderung einer künftigen Entziehung der Fahrerlaubnis zum Ziele hat, in einem Hauptsacheverfahren mit insgesamt 5.000,00 Euro. Dieser Betrag ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu begründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.