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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2238/16·26.09.2016

Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisuntersuchung abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung über seine Kraftfahreignung. Das Gericht prüfte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Interessenabwägung und lehnte den Antrag ab. Zwar fehlten abschließende ärztliche Befunde, doch sprechen Zeugenaussagen und polizeiliche Unfallbeobachtungen für eine mögliche Untauglichkeit. Das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen überwiegen des öffentlichen Interesses an Verkehrssicherheit abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und entscheidet sich durch summarische Interessenabwägung.

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Bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine mögliche Kraftfahrtungeeignetheit überwiegt im Eilverfahren das öffentliche Vollziehungsinteresse an der Durchsetzung einer Ordnungsverfügung gegenüber dem privaten Interesse an der vorläufigen Nutzung der Fahrerlaubnis.

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Fehlende abschließende ärztliche Befunde schließen die Anordnung oder Vollziehung einer Ordnungsverfügung im Eilverfahren nicht aus; polizeiliche Feststellungen und verlässliche Zeugenaussagen können als erhebliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausreichen.

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Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren trifft das Gericht nach § 154 Abs. 1 VwGO; der unterlegene Antragssteller hat die Kosten zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG

Tenor

1.              Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6147/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2016 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Zwar lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass die Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers feststeht. Bislang fehlt es an ärztlich getroffenen Feststellungen zu möglicherweise vorliegenden Erkrankungen. Es bedarf vielmehr im Hauptsacheverfahren zunächst weiterer Aufklärung, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wofür jedoch angesichts der protokollierten Zeugenaussage der Leiterin des Pflegedienstes, Frau C.        I.      , (Bl. 16 ff. des Verwaltungsvorgangs) über den „fortgeschrittenen Erkrankungszustand einer diagnostizierten Demenzerkrankung“ des Antragstellers sowie jüngst dessen Verhalten und körperliche Verfassung, die von den Polizeibeamten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 20. August 2016 dokumentiert worden sind, einiges spricht.

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Jedoch ergibt eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vom Antragsteller möglicherweise ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der im Raum stehenden körperlichen und geistigen Mängel erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Jedenfalls am Tag des 20. August 2016, als der Antragsteller beim rückwärts Ausparken einen Verkehrsunfall verursachte und ein geparktes Fahrzeug beschädigte, hat er sich nach dem Eindruck des Polizeibeamten aufgrund seiner körperlichen Verfassung als nicht uneingeschränkt kraftfahrgeeignet gezeigt. Die weitere Aufklärung, ob es sich bei der dort gezeigten starken Bewegungseinschränkung infolge einer Hüft-Operation sowie dem Benutzen der Gehhilfen, der extremen Erschöpfung bei seinen Handlungen, dem Bewältigen von 50 m nur mit mehrfachen Unterbrechungen und Ruhepausen sowie der Tatsache, dass er nur bedingt ansprechbar gewesen ist, nur um einen vorübergehenden Ausfall handelte und der Antragsteller mittlerweile genesen ist, oder es sich dabei entsprechend der Einschätzung des Polizeibeamten um einen Dauerzustand handelt, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass zur Gewährleistung der allgemeinen Verkehrssicherheit nur geeignete Kraftfahrer, die nicht unter Krankheiten oder Mängeln i.S.d. Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ leiden, am Straßenverkehr teilnehmen, überwiegt das vergleichsweise geringe Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Nutzung seiner Fahrerlaubnis. Damit verbundene persönliche Schwierigkeiten für den Antragsteller müssen zurückstehen. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.