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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2238/15·14.12.2015

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen zwei Entziehungsverfügungen der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen; das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 3.114,32 Euro.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügungen der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, setzt für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aber eine überwiegende Interessenlage oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte voraus.

2

Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug einer Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis, wenn keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen müssen substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; bei Zurückweisung des Antrags sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

5

Der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutz bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; im Eilrechtsschutz ist der Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu halbieren.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.114,32 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4746/15 gegen die Verfügungen vom 7. Oktober 2015 und vom 27. Oktober 2015 anzuordnen,

5

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

6

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen. Insoweit wird auf das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2015 verwiesen.

7

Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, die Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurück.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

II.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe von 6.228,65 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.