Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller legte kein MPU-Gutachten vor; hohe BAK-Werte stützen die Eignungszweifel. Die sofortige Vollziehung bleibt bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Entziehungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig und sofort vollziehbar.
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; steht die Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig fest, ist der Antrag abzulehnen.
§13 FeV verpflichtet zur Anforderung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens, wenn tatsachenbasierte Anhaltspunkte einen Alkoholmissbrauch begründen; Alkoholmissbrauch im Sinne der FeV liegt vor, wenn Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher trennbar sind (Anlage 4 Nr.8.1).
Blutalkoholkonzentrationen von etwa 1,6 ‰ sprechen regelmäßig für normabweichende Trinkgewohnheiten; deutlich darüber liegende Werte und das Führen eines Fahrzeugs mit hoher BAK begründen in Verbindung weitere Eignungsbedenken und die Annahme fehlenden Trennungsvermögens.
Erbringt der Betroffene das geforderte medizinisch‑psychologische Gutachten nicht, wirkt §11 Abs.8 FeV zugunsten der Annahme der Ungeeignetheit; die Fahrerlaubnis ist dann nach §3 Abs.1 Satz 1 StVG zu entziehen.
Zur Abwägung pro sofortige Vollziehung überwiegt bei hinreichenden Eignungsbedenken das Interesse am Schutz von Leib und Leben Dritter gegenüber den Belangen des Betroffenen, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung zulässig ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4738/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2015 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Er ist nämlich der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung meint nicht ‑ wie sonst umgangssprachlich ‑ den übermäßigen Gebrauch von Alkohol, sondern liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (nur dann) vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 3 C 32.07 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 16 B 358/14 ‑.
Zu der in der Vergangenheit festgestellten hohen Alkoholkonzentration, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, müssen weitere Umstände treten, die in der Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller hat am 21. Juli 2015 Alkohol in einer solchen Menge getrunken, dass er um 18:45 Uhr einen Promillewert von 2,18 erreicht hatte. Bereits Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 ‰ setzen nach verkehrsmedizinischen Erkenntnissen regelmäßig normabweichende Trinkgewohnheiten voraus und sprechen für eine Alkoholproblematik. Das gilt erst recht für deutlich darüber liegende Werte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 m.w.N.
Zudem steht fest, dass der Antragsteller an diesem Tag mit einer BAK von mindestens 1 ‰ ein Kraftfahrzeug geführt hat, was die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens rechtfertigt.
Die Eignungsbedenken sind nicht allein durch Zeitablauf entfallen. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat der Antragsteller bislang nicht beigebracht. Deshalb ist er gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zu entziehen.
Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑ und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.