Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (7 K 1143/13). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da bislang keine Entziehungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen wurde und keine Gründe für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ersichtlich sind. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Entziehungsverfügung und fehlender Gründe für vorbeugenden Rechtsschutz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt regelmäßig das Vorliegen einer vollziehbaren Entziehungsverfügung oder sonstige Umstände voraus, die die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen.
Fehlen eine Entziehungsverfügung und besondere Gründe für vorbeugenden Rechtsschutz, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Die unterliegenden Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert für Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz kann vom Gericht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1143/13 wiederherzustellen, wird abgelehnt, da bislang keine Entziehungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen wurde und Gründe für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, § 154 Abs. 1 VwGO
2. Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,- € festgesetzt.