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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 221/13·02.04.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (7 K 1143/13). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da bislang keine Entziehungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen wurde und keine Gründe für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ersichtlich sind. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Entziehungsverfügung und fehlender Gründe für vorbeugenden Rechtsschutz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt regelmäßig das Vorliegen einer vollziehbaren Entziehungsverfügung oder sonstige Umstände voraus, die die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen.

2

Fehlen eine Entziehungsverfügung und besondere Gründe für vorbeugenden Rechtsschutz, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

3

Die unterliegenden Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

4

Der Streitwert für Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz kann vom Gericht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

1.              Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1143/13 wiederherzustellen, wird abgelehnt, da bislang keine Entziehungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen wurde und Gründe für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich sind.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, § 154 Abs. 1 VwGO

2.              Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,- € festgesetzt.