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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2202/15·26.11.2015

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hält den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar für zulässig, aber unbegründet. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse zum Schutz von Leib und Leben die privaten und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung erscheint offensichtlich rechtmäßig; Kostenentscheidung nach § 154 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann zu versagen sein, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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Bei Maßnahmen im Fahrerlaubnisrecht kann das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer den Vorrang vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen haben.

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Eine Ordnungsverfügung, die den Entzug der Fahrerlaubnis bewirkt, kann als offensichtlich rechtmäßig anzusehen sein, wenn erhebliche Anhaltspunkte für ihre Rechtmäßigkeit bestehen, so dass vorläufiger Rechtsschutz nicht gerechtfertigt ist.

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Die Kostenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert für Klagen über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; im Eilverfahren ist der Streitwert zu halbieren.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4661/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2015 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidung des Gerichts vom 25. November 2015 in dem parallelen Hauptsacheverfahren (Az.: 7 K 4661/15). Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Verfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurück. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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II.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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St. Rspr.: Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 16 E 415/15 -; Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.