Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Forensisch nachgewiesener Kokain‑ und Amphetaminkonsum schließt die Kraftfahreignung aus; eine MPU ist für die Wiedererteilung vorgeschrieben. Die sofortige Vollziehung wurde als zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt erachtet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; diese fällt zugunsten der Behörde aus, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Ein einmaliger Nachweis des Konsums sog. harter Drogen (z. B. Kokain, Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung aus (vgl. Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV und die Begutachtungsleitlinien).
Forensische Laborbefunde und frühere strafrechtliche Verurteilungen wegen Betäubungsmittelstraftaten können die Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen tragen.
Der Behörde steht bei feststehender Ungeeignetheit kein Ermessen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn von der untersuchten Person eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Zeitablauf und bloße Selbstangaben über Drogenabstinenz genügen nicht; für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist der Nachweis der Eignung in der Regel durch eine medizinisch‑psychologische Untersuchung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) zu führen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5876/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2014 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Bereits die einmalige Einnahme von Kokain und Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014).
So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Kokain- und Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors L. vom 30. September 2013. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers < 2,0 µg/l Kokain (Benzoylecgonin 53 µg/l) und 524 µg/l Amphetamin festgestellt werden. Aus den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I. vom 12. Februar 2014 ‑ 924 Js 1154/13-695/13 ‑ ergibt sich zudem, dass der Antragsteller bereits 2011 und 2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitten bzw. unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wurde, er am Tag der abgeurteilten Tat weiteres Amphetamin bei sich geführt und eingeräumt hat, häufiger harte Drogen konsumiert zu haben.
Allein der Zeitablauf von etwa einem Jahr und drei Monaten seit dem Vorfall im September 2013 und die Behauptung, nunmehr drogenfrei zu leben, führen nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr wieder als geeignet anzusehen wäre. Es bleibt ihm unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er keine Drogen mehr konsumiert, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.