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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2111/17·28.09.2017

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsgebührenrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Gebührenbescheid vom 14. Juni 2017. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil kein vorangegangener Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt wurde und kein Ausnahmefall nach §80 Abs.6 Satz2 VwGO vorliegt. In der Sache erweist sich die Gebührenerhebung als rechtmäßig, da die zugrundeliegende Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist. Der Antrag wird abgelehnt; Streitwert 28,08 Euro.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenbescheid als unzulässig verworfen und in der Sache abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Geltendmachung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber Forderungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist ein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen Behörde erforderlich (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

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Fehlt ein solcher Aussetzungsantrag und liegt kein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig.

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Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind dann zu Recht erhoben, wenn die der Gebühr zugrundeliegende Ordnungsverfügung rechtmäßig ist; die Rechtmäßigkeit der Gebühr setzt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraus.

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Für die Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gilt Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; regelmäßig ist der Streitwert auf ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 6§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Leitsatz

Verwaltungsgebühren

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 28,08 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7916/17 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2017 anzuordnen,

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ist unzulässig. Wenn - wie hier durch den Gebührenbescheid - öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angefordert werden, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat jedoch bei der Antragsgegnerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs einen solchen Antrag nicht gestellt, und ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.

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Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen sind auf der Grundlagen von §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu Recht erhoben worden. Insbesondere erweist sich die zugrundeliegende Ordnungsverfügung (Entziehung der Fahrerlaubnis) als rechtmäßig, wie sich aus den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom heutigen Tag – 7 L 2110/17 – ergibt.

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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Streitwert in der Regel ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.