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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2111/16·26.09.2016

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentzug nach illegalem Autorennen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis nach Teilnahme an einem nicht genehmigten Autorennen. Das Gericht lehnte die PKH mangels Erfolgsaussichten ab und wies den Eilantrag nach summarischer Prüfung als unbegründet zurück. Begründend führte es an, dass die Gutachtenanordnung rechtmäßig war, der bestandskräftige Bußgeldbescheid belastend wirkt und das öffentliche Interesse überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug sowie PKH-Antrag abgewiesen; Entziehungsverfügung bleibt wirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe im vorläufigen Rechtsschutz ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Im Eilverfahren nach §80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Bei rechtmäßiger und anlassbezogener Gutachtenaufforderung nach §11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde aus der Verweigerung oder dem Nichtbeibringen des MPU-Gutachtens auf mangelnde Kraftfahreignung schließen; die Anordnung muss formell und materiell rechtmäßig, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein.

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Rechtskräftige oder bestandskräftige Bußgeldbescheide sind im Fahrerlaubnisverfahren grundsätzlich zugrunde zu legen, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vorliegen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung ist zulässig, und im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz Dritter oft gegenüber den beruflichen Nachteilen des Betroffenen.

Relevante Normen
§ FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FeV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lolan aus Dortmund wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).

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2. Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5765/16 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. August 2016 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO  zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV-. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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Die Antragsgegnerin durfte die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N.

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Diese Voraussetzungen lagen vor. Zudem hat die Antragsgegnerin den Antragsteller bei ihrer Gutachtenaufforderung entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen.

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Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach kann bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Der Antragsteller hat am 5. März 2016 an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen. Dies wurde durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 10. März 2016 geahndet. Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen stellt ein besonders rücksichtloses verkehrswidriges Verhalten dar und rechtfertigt daher die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung,

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vgl. Dauer in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 11 FeV, Rdnr. 34.

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Aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheides geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger an einem nicht genehmigten Autorennen teilgenommen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen oder bestandskräftige Bußgeldbescheide mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, juris, Rdnr. 14, und Beschluss vom 3. September 1992 - 11 B 22.92 -, juris, Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2012 - 16 B 910/12 - mit weiteren Nachweisen.

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Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Zwar bestreitet der Antragsteller nunmehr, dass es ich um ein Autorennen gehandelt hat. Dies wertet die Kammer jedoch als Schutzbehauptung. Denn gegenüber den Polizeibeamten, die ein grob verkehrswidriges Verhalten protokolliert haben, hat der Antragsteller am Vorfallstag auf die Frage, ob es ein männliches Potenzverhalten gewesen sei, angegeben: „Ja, das war es. Ich habe gesehen, dass der mich überholen wollte, da habe ich Gas gegeben.“ Es war somit keineswegs so - wie der Antragsteller nunmehr vorträgt -, dass er sein Fahrzeug etwas beschleunigt hat, um einem Zusammenstoßen mit einem anderen Fahrzeug zuvor zu kommen.

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Mangels gewichtiger Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im Bußgeldbescheid getroffenen Feststellungen ist daher weiterhin von diesen auszugehen.

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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorfälle vom 17. Oktober 2015 und 27. November 2015 ebenfalls Anlass dafür bieten, die Kraftfahreignung des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin hat hierauf die Gutachtenaufforderung nicht gestützt.

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Die Ermessensausübung dahin, vom Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Antragsgegnerin ihre Ermessensentscheidung nicht näher begründet. Hiervon konnte jedoch angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller sich grob rücksichtslos im Verkehr verhalten hat und keine besonderen Umstände für ein Absehen von einer Gutachtenanordnung erkennbar waren, abgesehen werden.

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Nachdem der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm bis zum 5. August 2016 gesetzten Frist beigebracht hatte, durfte die Antragsgegnerin auf dessen mangelnde Kraftfahreignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

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Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.