Abweisung des Eilantrags mangels Rechtsschutzinteresse; Ordnungsverfügung bestandskräftig
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten auferlegt, da kein Rechtsschutzinteresse bestand. Innerhalb der Klagefrist wurde keine Klage erhoben, sodass die Ordnungsverfügung vom 24.02.2009 (zugestellt 26.02.2009) bestandskräftig geworden ist. Das Gericht hatte mehrfach hierauf hingewiesen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen; Ordnungsverfügung ist bestandskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz ist ohne Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn die materielle Entscheidung durch Unterlassen der Klageerhebung innerhalb der Klagefrist bestandskräftig geworden ist.
Wird eine Ordnungsverfügung nicht durch fristgerechte Klage angegriffen und dadurch bestandskräftig, begründet dies regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse für nachfolgende Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz.
Hinweise des Gerichts auf die Folgen von Versäumnissen (z. B. Bestandskraft bei unterbliebener Klageerhebung) entbinden den Antragsteller nicht von der Pflicht, fristgerecht Klage zu erheben.
Die Kostenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren trifft das Gericht nach § 154 Abs. 1 VwGO; der unterliegende Antragsteller kann die Kosten zu tragen haben.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt, weil kein Rechtsschutzinteresse hierfür besteht. Da der Antragsteller innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben hat, ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2009, zugestellt am 26. Februar 2009, bestandskräftig geworden. Hierauf ist der Antragsteller mehrfach durch das Gericht hingewiesen worden (zuletzt: Verfügung vom 6. April 2009). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
2. Der Streitwert wird gem. § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500 EUR festgesetzt, was der Festsetzungspraxis der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art entspricht.