Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht sah den Antrag als zulässig, aber unbegründet an und bestätigte die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Maßgeblich waren ein THC-Wert über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml sowie festgestellte drogentypische Ausfallerscheinungen, die eine Gefährdung der Allgemeinheit begründen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und sein Suspensivinteresse das öffentliche Interesse überwiegt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Wirkung besteht.
Ein im Blut gemessener THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerts von 1,0 ng/ml rechtfertigt regelmäßig die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Drogenbedingte Ausfallerscheinungen (z. B. Tremor, Nystagmus, Pupillenveränderungen) können die Annahme mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stützen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer nachfolgenden Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist insbesondere hinreichend begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
In Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen Folgendes ausge-führt: Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis, das er sich bewusst zugeführt hat, ein Kraftfahrzeug geführt hat, so dass derzeit von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden muss. Dadurch hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV).
Die Kammer geht allerdings davon aus, dass der Vortrag im Antragsverfahren, es habe sich um erstmaligen Probierkonsum" gehandelt, eine Schutzbehauptung darstellt. Dieser steht im Widerspruch zu den Angaben, die der Antragsteller persönlich gegenüber den vor Ort anwesenden Polizeibeamten gemacht hat, er habe in der Vergangenheit schon mit Drogen zu tun gehabt, er wohne schließlich in der Nähe von Holland" und auch zu den von ihm selbst angeführten Mengen des Drogenkonsums am Vorabend: 3-4 Marihuana + Haschisch Joints".
Das ist aber nicht entscheidend.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. med. T. (Institut für Rechtsmedizin der H. - B. Universität H1. ) vom 10. Juli 2007 festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bayerischen VGH betrifft Konsumenten, bei denen THC-Konzentrationen zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml festgestellt worden sind,
vgl. BayerVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.711 -,VRS 110 (2006), 310 m.w.N.
Ein solcher Grenzfall liegt aber hier nicht vor.
Unabhängig davon sind beim Antragsteller auch mehrere drogenbedingte Auffälligkeiten/Ausfallerscheinungen festgestellt worden (z.B. Tremor, Horizontalnystagmus, Lidflattern, 5mm Pupillen, s. Protokoll der Polizei vom 22. Juni 2007), die in Verbindung mit der gemessenen THC-Konzentration auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einen Verstoß gegen das Trennungserfordernis schließen lassen.
Vgl. dazu Oberverwaltungsgerichts NRW, - OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2007, - 16 B 907/07, NRWE-Datei.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies nicht. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Auch die Gebührenfestsetzung, die innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 33,20 EUR bis 256 EUR liegt (vgl. § 1 GebOSt i.V.m. dem dazu erlassenen Gebührentarif), erscheint mit Rücksicht darauf, dass eine Auswertung der Ermittlungsakte einschließlich des rechtsmedizinischen Gutachtens zu erfolgen hatte, bei summarischer Prüfung nicht unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3.