Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag zwar für zulässig, weist ihn jedoch als unbegründet ab, weil die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 35 GewO; insbesondere fortdauernde Steuerschulden und fehlendes Sanierungskonzept rechtfertigen die Untersagung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Betroffenen an der Fortsetzung der Tätigkeit überwiegt.
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO kann auf Unzuverlässigkeit gestützt werden, wenn erhebliche und andauernde Verletzungen steuerlicher Erklärungspflichten sowie Zahlungsversäumnisse vorliegen.
Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit sind die Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit unerheblich; maßgeblich ist, dass der Gewerbetreibende bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit seinen Betrieb nicht fortführen darf.
Die Androhung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Durchsetzung einer Gewerbeuntersagung ist nicht zu beanstanden, sofern die Untersagung und ihre Voraussetzungen überzeugend dargelegt sind.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5877/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9.Dezember 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Der Antragsteller hat bereits im März 2014 gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen, sich aus persönlichen Gründen eine Zeit lang nicht um das Gewerbe gekümmert zu haben. Wegen der Nichtabgabe von Erklärungen sei es beim Finanzamt zu hohen Schätzungen gekommen. Er habe nun jemanden beauftragt, der kurzfristig die Erklärungen erstellen werde. Hierdurch würden sich die Steuerschulden erheblich reduzieren. Die Bemühungen des Antragstellers waren allerdings offenbar nicht erfolgreich. Denn die Steuerschulden sind weiterhin erheblich angestiegen. Während sie bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens 17.593,- € betrugen, waren sie im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung ‑ auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der Rechtsprechung an ‑ auf 40.000,- € angestiegen. Entgegen seiner Ankündigung hat der Antragsteller auch weiterhin nicht die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben. Auch sein Zahlungsverhalten hat sich in keiner Weise geändert. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits seit längerer Zeit wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dies wird durch die am 21. Mai 2014 vor dem Amtsgericht D. -S. – 7 M 241/14 - abgegebene eidesstattliche Versicherung bestätigt.
Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).