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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 209/12·04.03.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrecht/VerkehrsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entziehungsverfügung vom 6.2.2012. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwar für zulässig, jedoch unbegründet, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig erscheint. Der Amphetaminkonsum ist forensisch belegt und schließt nach FeV die Kraftfahreignung bereits bei einmaligem Konsum aus; deshalb ist die sofortige Vollziehung verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig.

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Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz entfällt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Einnahme von Amphetamin führt nach den Regelungen der FeV und den Begutachtungs-Leitlinien bereits bei einmaligem Konsum zur Verneinung der Kraftfahreignung, unabhängig davon, ob unter Einwirkung gefahren wurde.

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Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen der Verwaltungsbehörde; die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind aufgrund des überwiegenden Schutzinteresses Dritter verhältnismäßig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 11 FeV§ 13 FeV§ 14 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Februar 2012 wiederher-zustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist zunächst ergänzend darauf hinzuweisen, dass die ausführliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht.

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Im Übrigen schließt die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.

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Der Amphetaminkonsum des Antragstellers ist forensisch belegt (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätskliniken C. vom 28. November 2011) und wird auch von ihm persönlich eingeräumt. Auf die Umstände des Konsums kommt es dabei nicht an. Im Übrigen war der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle am 22. Oktober 2011 auch noch im Besitz von Amphetamin und Marihuana zum Eigengebrauch und war zusätzlich alkoholisiert. Ob es sich dabei, wie er mit der Antragsschrift vorträgt, um einen einmaligen Vorfall handelt, ist angesichts dieser Feststellungen unwahrscheinlich. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, da schon der einmalige Konsum harter Drogen die Eignung entfallen lässt.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht unverhältnismäßig sein kann. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer erscheint zu groß, als dass diese bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

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Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.