Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm das Gewerbe untersagte. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Der Antragsteller sei unzuverlässig i.S.d. § 35 GewO wegen erheblicher Steuerschulden und fehlendem Sanierungskonzept. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist zulässig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das private Interesse des Antragstellers das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann sich aus länger andauernder Nichterfüllung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen sowie aus anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ergeben.
Fehlende Mitwirkung, das Unterlassen der Vorlage eines Sanierungskonzepts und die Nichtwahrnehmung von Gesprächsterminen sind bei der Bewertung der Zuverlässigkeit und der Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung zu berücksichtigen.
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen der Maßnahme vorliegen und sie zur Sicherstellung der Vollziehung erforderlich erscheint.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5864/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.November 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Der Antragsteller hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, die steuerliche Problematik aufzuarbeiten. Geschehen ist jedoch nichts. Denn die Steuerschulden betrugen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung über 158.000,- € und waren damit gegenüber der ersten Meldung des Finanzamtes sogar noch leicht angestiegen. Gesprächstermine hat der Antragsteller nicht eingehalten, eine angekündigte nähere schriftliche Erklärung nicht eingereicht. Auch die Antragsschrift enthält keine konkreten Angaben zu einem realistisch erscheinenden Sanierungskonzept. Nach alldem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits seit längerer Zeit wirtschaftlich leistungsunfähig ist.
Dabei ist gewerberechtlich belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).