Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Cannabiskonsum und ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid begründen hier das fehlende Trennungsvermögen; persönliche Nachteile des Antragstellers treten hinter dem Schutz Dritter zurück.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Bei festgestellter Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr steht der Behörde kein Ermessen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu.
Gelegentlicher Cannabiskonsum zusammen mit einem einschlägigen, bestandskräftigen Bußgeldbescheid kann das fehlende Trennungsvermögen und damit die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr begründen.
Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber den persönlichen und beruflichen Nachteilen des Betroffenen, wenn die Ungeeignetheit naheliegt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 965/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
In der Antragsschrift hat der Antragsteller im Übrigen den gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt. Das fehlende Trennungsvermögen ist belegt durch die mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom 22. Juni 2012 geahndete Ordnungswidrigkeit. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller bislang unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen und von ihm dargestellten persönlichen und insbesondere beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.