Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetamin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2013 (Fahrerlaubnisentzug). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz ab, da der Bescheid bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Es stellte fest, dass Amphetaminkonsum bereits einmalig die Kraftfahreignung ausschließt und der toxikologische GC‑MS-Befund spezifisch für Amphetamin war. Die sofortige Vollziehung sei angesichts der Gefahr für die Allgemeinheit zulässig; Kosten trägt der Antragsteller, Streitwert 2.500 €.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung wegen Amphetamin als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz entscheidet die Interessenabwägung; ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter Wirkung ein Fahrzeug geführt wurde; bereits einmaliger Konsum harter Drogen kann zur Verneinung der Kraftfahreignung führen.
Gaschromatographisch‑massenspektrometrische Untersuchungen können einen spezifischen Amphetaminnachweis erbringen, wodurch medikationsbedingte falsch positive Befunde ausgeschlossen werden können.
Ist die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr feststehend, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen hinsichtlich der Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs; die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden, wenn von der betroffenen Person eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 964/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2013 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der Bescheid bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, unabhängig davon, ob der sog. Grenzwert für eine Tat nach § 24a StVG erreicht ist.
Im Gegensatz zur Behauptung des Antragstellers ist dem ärztlichen Bericht zur Blutabnahme auch deutlich zu entnehmen, dass der Antragsteller drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, wie etwa fehlende Pupillenreaktion bei stark erweiterten Pupillen. Der Arzt hat ihn als „leicht“ unter Drogen stehend eingestuft, was dem Blutuntersuchungsbefund entspricht.
Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers steht nach Aktenlage auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens des Universitätsklinikums N. vom 10. Januar 2013 fest. Die Kammer schließt aus, dass der Amphetaminnachweis aufgrund vorheriger Medikamenteneinnahme des Antragstellers positiv ausgefallen ist. Die Einnahme verschiedener Medikamente, wie sie der Antragsteller am Vorfallstage gegenüber dem Arzt angegeben hat, liegt dessen ärztlichem Bericht zur Blutabnahme zugrunde. Das Rechtsmedizinische Institut der Universitätsklinik N. hat auf telefonische Durchgabe der einzelnen Medikamente, die der Antragsteller in einer Liste aufgeführt zum hiesigen Verfahren gereicht hat (GA Bl. 12), mitgeteilt, dass die dem konkreten Gutachten zugrundeliegende gaschromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung spezifisch sei und ein medikamentenbeeinflusster falsch positiver Amphetaminnachweis daher ausgeschlossen werden könne. Diese Aussage der Ärztin des Instituts, die auch die konkrete Blutuntersuchung des Antragstellers durchgeführt hat, legt die Kammer als sachverständig zugrunde.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.