Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Gewerbeuntersagung ist zulässig, aber unbegründet abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht ordnete die sofortige Vollziehung an, weil das öffentliche Interesse überwog. Es sah den Antragsteller als unzuverlässig i.S.v. §35 GewO an (§ Steuer‑ und Sozialversäumnisse, kein Sanierungskonzept). Auch die erweiterte Untersagung und die Androhung unmittelbaren Zwanges hielten einer summarischen Prüfung stand.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann zwar zulässig sein, bleibt aber zu versagen, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
Unzuverlässigkeit i.S.v. § 35 Abs. 1 GewO liegt insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender über längere Zeit seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs‑ und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist verhältnismäßig, wenn sie zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen erforderlich ist.
Die schuldhaften oder unverschuldeten Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit sind gewerberechtlich unbeachtlich; bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit ist vom Gewerbetreibenden die Aufgabe des Betriebs zu erwarten.
Die Androhung unmittelbaren Zwanges ist gerechtfertigt, soweit sie erforderlich ist, den Vollzug der Gewerbeuntersagung sicherzustellen und den Schutzzweck zu erreichen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4319/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Am 14. Oktober hatte der Antragsteller beim Finanzamt noch Rückstände in Höhe von über 133.000,‑ €. Hinzu kommen Rückstände von über 25.000,‑ € bei der Stadtkasse P. -F. (Stand 21. Oktober 2015) und über 24.000,‑ € bei der U. Krankenkasse (Stand 14. Oktober 2015).
Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung unmittelbaren Zwanges nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).