Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der nachgewiesene Kokainkonsum schließt die Kraftfahreignung aus. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; sie ist zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Der einmalige Konsum harter Drogen (z. B. Kokain) schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob eine konkrete Fahruntüchtigkeit nachgewiesen ist oder ob unter Wirkung gefahren wurde (vgl. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV).
Bei feststehender Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit das Suspensivinteresse des Betroffenen, sodass die sofortige Vollziehung einer Entziehungsverfügung angeordnet werden kann.
Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzt in der Regel den Nachweis der Fahreignung voraus; insb. kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (§ 14 Abs. 2 FeV) verlangt werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 127/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2007 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2007, denen sie im Grundsatz folgt, mit Ausnahme der Annahme, dass er unter Drogeneinfluss gefahren sein soll (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert (hat), wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechts-medizinischen Gutachten von Frau Prof. Dr. Q. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 31. Oktober 2007, demzufolge beim Antragsteller am 16. September 2007 das Stoffwechselprodukt von Kokain (<69 ng/g Benzoylecgonin) nachgewiesen worden ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei nicht unter der Wirkung von Drogen gefahren und deshalb sei nicht einmal ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Probleme zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klassen A und B von 7.500 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.