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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1990/14·28.12.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Kammer hält die Anordnung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig und weist den Antrag ab. Als maßgeblich gilt der forensisch nachgewiesene Kokainkonsum, der die Kraftfahreignung ausschließt. Die sofortige Vollziehung wurde wegen erheblicher Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Einnahme harter Drogen (insbesondere Kokain) schließt die Kraftfahreignung aus; bereits einmaliger Konsum kann zur Verneinung der Eignung führen (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV; Begutachtungs-Leitlinien).

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Der Zeitablauf allein führt nicht automatisch zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung; eine zwischenzeitliche Fristdauer beseitigt nicht die festgestellte Ungeeignetheit.

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Bei feststehender Ungeeignetheit der betreffenden Person steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu, auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verzichten.

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Sanktionen wegen einer Ordnungswidrigkeit und die Entziehung der Fahrerlaubnis verfolgen unterschiedliche Zwecke (Ahndung der Ordnungswidrigkeit vs. Verkehrssicherheit); daher liegt hierin keine unzulässige Doppelbestrafung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 FeV§ 13 FeV§ 14 FeV§ 24 a StVG

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5620/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2014 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C.        -H.        , Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006  ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Der Kokain-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors L.     vom 10. Juni 2014. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 232 µg/l Amphetamin festgestellt werden.

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Allein der Zeitablauf von mehreren Monaten führt nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr wieder als geeignet anzusehen wäre. Der Einwand in der Klage- und Antragsschrift, das Strafgericht habe über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden müssen, verkennt, dass ein Strafverfahren nicht durchgeführt wurde. Der Antragsteller ist vielmehr wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG belangt worden. Im Hinblick auf diese liegt auch keine Doppelbestrafung vor. Das Bußgeldverfahren dient der Ahndung der Ordnungswidrigkeit während die Entziehung der Fahrerlaubnis die Sicherheit im Straßenverkehr im Blick hat.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.