Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Gewerbeuntersagung. Das VG erklärte den Antrag für zulässig, aber unbegründet und lehnte ihn ab, weil die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung; der Antragsteller gilt wegen anhaltender Steuerschulden als unzuverlässig und ein Sanierungskonzept ist nicht erkennbar.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht hinter dem privaten Interesse zurücktritt.
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO kann gerechtfertigt sein, wenn der Gewerbetreibende als unzuverlässig im Sinne der Norm anzusehen ist.
Anhaltende Nichterfüllung steuerlicher Erklärungs‑ und Zahlungsverpflichtungen kann die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen und die Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung tragen.
Die Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist gewahrt, wenn sie zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen erforderlich ist und mildere Mittel nicht ausreichen.
Die Ursachen einer Überschuldung sind gewerberechtlich unbeachtlich; bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit hat der Gewerbetreibende seinen Betrieb aufzugeben, unabhängig von den Gründen der finanziellen Schieflage.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4101/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Während die Steuerschulden des Antragstellers bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im November 2015 ca. 16.000,‑ € betrugen und bei Erlass der Untersagungsverfügung bereits auf 20.000,‑ € angestiegen waren, waren am 5. Oktober 2015 nach Auskunft des Finanzamtes über 27.000,‑ € offen. Die Ankündigung, bis zum 30. September 2015 über eine Immobilie seiner Ehefrau Gelder zu kreditieren, um damit die Steuerschulden zu bedienen, hat der Antragsteller offenbar nicht einhalten können. Jedenfalls erfolgte weder eine Mitteilung über einen erfolgreichen Darlehensabschluss, noch sind Zahlungen gegenüber dem Finanzamt behauptet und nachgewiesen worden.
Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung unmittelbaren Zwanges nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).