Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Untersagungsverfügung nach GlüStV abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Untersagungsverfügung vom 17.02.2009. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des staatlichen Wettmonopols das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Die Verfügung stützt sich auf § 9 Abs.1 GlüStV und ist nach Einschätzung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; besondere Umstände wurden nicht vorgetragen. Auch das angedrohte Zwangsgeld erscheint verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung als unbegründet abgewiesen; öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine Untersagungsverfügung nach dem GlüStV ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Betroffenen überwiegt.
Nach § 9 Abs. 2 GlüStV haben Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; diese Regelung trägt dem Ziel einer wirksamen Bekämpfung von Wett- und Spielsucht und der kohärenten Glücksspielpolitik Rechnung.
Eine Untersagungsverfügung, die auf § 9 Abs.1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt ist, ist bei nachvollziehbarer Ausrichtung des staatlichen Wettmonopols an verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Zur Bejahung der aufschiebenden Wirkung bedarf es besonderer, vorzutragender Umstände, die eine abweichende Interessenabwägung rechtfertigen; die Fortsetzung voraussichtlich rechtswidriger Vermittlungstätigkeiten begründet kein schützenswertes privates Interesse.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1017/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Februar 2009 anzuordnen,
hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.
Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen - OVG NRW - zuletzt vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, juris, an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung.
Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris bestätigt.
Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein- Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.
Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.