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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1933/17·11.07.2017

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag zwar für zulässig, weist ihn aber ab, da die Entziehungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich sind THC-Werte über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml und Anhaltspunkte für fehlende Trennung von Konsum und Fahren; ein negatives Haarbild reicht nicht zur Wiedererlangung der Eignung, die MPU ist vorgeschrieben.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Ein im Serum nachgewiesener THC-Wert über 1,0 ng/ml rechtfertigt bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Konsums und damit relevanten Cannabiseinflusses beim Führen eines Kraftfahrzeugs.

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Nach Anlage 4 Ziffer 9.2.2 FeV ist die Kraftfahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs nicht getrennt wird.

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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss begründet den Schluss, dass der Betroffene Konsum und Fahren nicht trennt; der Betroffene muss konkrete und glaubhafte Angaben vortragen, um diesen Schluss zu widerlegen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit verbleibt kein Ermessen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen vereinbar, und eine negative Haaranalyse allein ersetzt nicht die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV vorgeschriebene MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

Tenor

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1.  Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7349/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2017 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

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Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.

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Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 17. Dezember 2016 gegen 15:55 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L.     vom 30. Dezember 2016 festgestellte THC-Wert von 2,5 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.

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Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑ juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen).

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Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

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Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573.

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Der Antragsteller hat einen einmaligen Konsum auch mit der Klage- und Antragsschrift nicht ausdrücklich und im o.g. Sinn geltend gemacht, sondern lediglich ausgeführt, die festgestellten Werte ließen nicht zwingend auf einen gelegentlichen Konsum schließen, sondern seien auch durch einen zeitnahen einmaligen Konsum mehrerer Joints erklärbar.

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Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung wiedererlangt haben könnte und der Antragsgegner deshalb Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen gehabt hätte. Zwar belegt die Analyse der am 13. April 2017 entnommenen Haarprobe, dass der Antragsteller innerhalb der vorangegangenen vier Monate keine Drogen konsumiert hat. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Cannabis kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung jedoch erst nach Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV), in Betracht.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

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Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahr-erlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.