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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1896/15·27.09.2015

Eilantrag: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt nach § 80 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet, weil die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Toxikologische Befunde (Kokain, Benzoylecgonin, Cannabis, Alkohol) und Medikamentenmix begründen die Ungeeignetheit; die sofortige Vollziehung ist zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen, da Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO überwiegt das öffentliche Schutzinteresse, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig erscheint.

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Der einmalige Konsum harter Drogen (z. B. Kokain) schließt regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus; toxikologische Nachweise begründen die Ungeeignetheit auch ohne Nachweis von Fahruntüchtigkeit im Zeitpunkt des Fahrens.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; berufliche oder private Nachteile rechtfertigen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist zulässig, wenn die Gefahr für die Allgemeinheit so groß ist, dass das öffentliche Interesse das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

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Unsubstantiiertes Leugnen von Drogenkonsum ohne Darlegung konkreter Umstände ist als Schutzbehauptung zu werten und genügt nicht zur Entkräftung toxikologischer Befunde.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3978/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. August 2015 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

5

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

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Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen:

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Der Antragsteller ist bereits aufgrund des Konsums von Kokain ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung des Labors L.     ist anhand der am 1. Juli 2015 entnommenen Blutprobe bei dem Antragsteller Cocain und Benzoylecgonin festgestellt worden. Damit steht fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Unerheblich ist, ob der Antragsteller damit beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Kokain stand. Denn schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Kokain zählt, schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Auto geführt wurde.

8

OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 ‑, juris.

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Zudem wurden beim Antragsteller neben Kokain auch Cannabis und Alkohol nachgewiesen, er nimmt täglich fünf verschiedene Medikamente ein. Dieser Mix aus verschiedenen Drogen und Medikamenten stellt in besonderem Maße eine Gefahr im Straßenverkehr dar. Wenn der Antragsteller nunmehr pauschal vorträgt, er könne sich den Nachweis von Kokain und Cannabis in seinem Blut nicht erklären, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Nähere Umstände, wie es zu einem ‑ offenbar behaupteten ‑ unbewussten Konsum gekommen sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Antragsteller herzkrank ist, schließt die (bewusste) Einnahme von Drogen nicht aus, verstärkt allerdings das durch die gleichzeitige Einnahme verschiedenster Substanzen entstehende Gefahrenpotential nochmals.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche und private Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder von der Antragsgegnerin noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller im Rahmen eines Nebenjobs Schulkinder fährt. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.