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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1886/13·21.01.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Fahrschulerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält das Vorhaben für zulässig, aber unbegründet: Die sofortige Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Die Unzuverlässigkeit wegen fortbestehender Steuerschulden und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit rechtfertigt den Widerruf; ein Sanierungskonzept fehlt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung die privaten Interessen der betroffenen Person überwiegt.

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Unzuverlässigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 FahrlG kann sich aus fortlaufender Nichtbefriedigung steuerlicher Verpflichtungen und aus wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ergeben.

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Die bloße Stellung eines Insolvenzantrags verhindert nicht zwingend den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis; eine noch nicht eröffnete Insolvenz steht dem Widerruf nicht entgegen.

5

Die Androhung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld) zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Anordnungen ist unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 21 Abs. 2 FahrlG§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Hbs. FahrlG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 12 GewO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6180/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der die dem Antragsteller erteilte Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Betrieb seiner Fahrschule zurückstehen.

5

An der Rechtmäßigkeit der auf § 21 Abs. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) gestützten Widerrufsverfügung bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hbs. FahrlG. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.

6

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Fahrschulbetrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Dieser hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens immer wieder gegenüber dem Antragsgegner vorgetragen, kurzfristig eine Lösung mit den öffentlich-rechtlichen Gläubigern herbeizuführen. Geschehen ist jedoch offenbar nichts. Denn die Steuerschulden sind weiterhin erheblich angestiegen. Während sie bei Einleitung des Widerrufsverfahrens 33.000,- € betrugen, waren sie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ‑ auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der Rechtsprechung an ‑ schon auf über 84.000,- € angestiegen. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits seit längerer Zeit wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Der von ihm inzwischen gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (B.  F.     ‑ °°° J.  °/°° -) über sein Vermögen führt nicht zu einer sofortigen Entschuldung des Antragstellers, sondern bestätigt vielmehr dessen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit.

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Dabei ist gewerberechtlich belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.

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Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers noch nicht eröffnet wurde, sondern das Amtsgericht F.     mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zunächst Aufklärungsmaßnahmen angeordnet hat, steht § 12 der Gewerbeordnung dem Widerruf nicht entgegen.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (Androhung eines Zwangsgeldes) nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 54.2.1. analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.