Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Führerscheinentziehung wegen Amphetamin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Die Verfügung erscheint bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Forensischer Amphetaminnachweis (ca. 10 ng/ml) und fehlende Entkräftungsanhaltspunkte rechtfertigen die sofortige Vollziehung; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter der Wirkung gefahren wurde; bereits einmaliger Konsum kann zur Ungeeignetheit führen.
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin zu treffen, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Ein forensisch gesicherter, nicht entkräfteter Drogennachweis kann die Feststellung der Ungeeignetheit begründen und entzieht der Behörde insoweit Ermessen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn von dem Betroffenen eine nicht hinnehmbare Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht; private oder berufliche Nachteile sind in solchen Fällen hinzunehmen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5335/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist zudem ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch den Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums T. -I. vom °°. T1. °°°°. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers ca. 10 ng/ml Amphetamin festgestellt werden.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Blutprobe falsch ausgewertet oder verwechselt worden sein könnte, liegen nicht vor. Die eingereichte eidesstattliche Versicherung der Frau M. , in der diese den Ablauf der Polizeikontrolle schildert, sowie die Liste von Personen, die nach Angaben des Antragstellers bestätigen können, dass er keine Drogen zu sich nimmt, sind nicht geeignet, den objektiven Drogennachweis zu entkräften.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.