Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe gegen Anordnung zum Aufbauseminar abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihre Teilnahme an einem Aufbauseminar fordert. Das Gericht prüfte, ob die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten bietet und ob die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Es lehnte PKH und Eilantrag ab, da die Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid die Fahrerlaubnisbehörde bindet. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen; Ordnungsverfügung zur Teilnahme am Aufbauseminar bleibt in Kraft
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist zwar zulässig, wird aber bei summarischer Prüfung abgelehnt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt.
Nach § 2a Abs.2 S.2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen über die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit gebunden; eine erneute materielle Prüfung der bereits bestandskräftig festgestellten Tat ist ausgeschlossen.
Ein Bußgeldbescheid wird bestandskräftig, wenn gegen ihn kein fristgerechter Einspruch eingelegt und das Bußgeld bezahlt wurde; dies schließt eine Ermessensprüfung der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel aus.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 3854/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2015 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, innerhalb einer gesetzten Frist an einem Aufbauseminar für Fahranfänger beizubringen, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.
Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Antragstellerin kann mit dem Einwand, sie habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, weil es an einer entsprechenden Beschilderung im Baustellenabschnitt der Bundesautobahn gefehlt habe, im hier anhängigen Verfahren nicht gehört werden. Gem. § 2a Abs. 2 S. 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Ordnungswidrigkeit gebunden. Darauf ist die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 9. September 2015 bereits hingewiesen worden. Der Bußgeldbescheid der Stadt E1. vom 11. Juni 2015 ist bestandskräftig geworden, weil die Antragstellerin zwar im Rahmen der Anhörung den Verkehrsverstoß bestritten, gegen den Bußgeldbescheid aber keinen Einspruch erhoben hat. Aus welchen Beweggründen heraus sie so vorgegangen ist, ist unerheblich. Im Übrigen hat sie auch das Bußgeld nebst Verfahrenskosten gezahlt. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Teilnahme an einem Aufbauseminar betrifft, ist nach Ziff. 46.16 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 nach dem halben Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren nochmals zu halbieren.