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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1847/14·15.12.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Führerscheinentzug (Cannabis) abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Streitfrage war, ob die sofortige Vollziehung auszusetzen ist. Das Gericht verneint dies: Bei summarischer Prüfung ist die Entziehung wegen eines THC‑Werts von 1,4 µg/l voraussichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt; ein späteres Wiedererteilungsverfahren mit MPU bleibt offen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung; ist die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag abzuweisen.

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Ein THC‑Blutwert oberhalb des von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerts (1 ng/ml bzw. 1 µg/l) rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums und somit relevanten Cannabiseinflusses ohne zusätzlichen Nachweis konkreter Ausfallerscheinungen (§ 24a StVG).

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Das Führen eines Fahrzeugs unter nachgewiesenem Cannabiseinfluss begründet die Vermutung, dass die Betroffenen Konsum und Fahren nicht trennen können; bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zur Fortgeltung der Fahrerlaubnis zu.

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Die sofortige Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr und dem Schutz Dritter die persönlichen und beruflichen Nachteile des Betroffenen deutlich überwiegt.

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Im Wiedererteilungsverfahren kann der Betroffene durch eine medizinisch‑psychologische Untersuchung (MPU) nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV den Nachweis führen, dass er künftig zwischen Konsum und Fahren trennt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5262/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. November 2014 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:

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Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Montag, dem 11. August 2014 gegen 17:15 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors Krone vom 25. August 2014 festgestellte THC-Wert von 1,4 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend, ohne dass es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen bedarf.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.

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Der Antragsteller ist zudem gelegentlicher Cannabiskonsument. Er hat in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2014 angegeben, „gelegentlich am Wochenende THC konsumiert“ zu haben. Ob er darüber hinaus sogar regelmäßig Cannabis konsumiert (hat), wie er gegenüber den Polizeibeamten am Vorfallstag eingeräumt hat, kann dahinstehen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann bzw. – wie er nunmehr vorträgt – kein Cannabis mehr zu konsumieren, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.