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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 182/13·14.03.2013

Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a StVG. Das Verwaltungsgericht hielt die Ordnungsverfügung in summarischer Prüfung für rechtmäßig und sah das öffentliche Vollziehungsinteresse nach § 2a Abs.6 StVG als überwiegend an. Eine Berücksichtigung beruflicher oder persönlicher Härten war wegen der gebundenen Entscheidung ausgeschlossen. Der Antrag wurde abgelehnt; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgten.

Ausgang: Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Vollstreckungsaufschub nur zu gewähren, wenn das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; liegt die Ordnungsverfügung in summarischer Prüfung rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse.

2

Die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a Abs. 6 StVG begründet ein erhebliches öffentliches Interesse, das die Interessenabwägung zuungunsten des Betroffenen beeinflussen kann.

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Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist es unerheblich, ob die während der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertbar sind; maßgeblich ist die ordnungsgemäße Ergreifung der in der Vorschrift genannten Maßnahmen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a StVG ist eine gebundene Entscheidung; berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Betroffenen können bei der Entscheidung über die Vollziehung nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden.

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In vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind die Kosten dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 6 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entziehungsverfügung vom 7. Februar (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

5

Ergänzend ist im Hinblick auf die Antragsbegründung lediglich darauf hinzuweisen, dass es nach dem Wortlaut des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG unerheblich ist, ob die während der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeiten sämtlich im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertbar sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die einzelnen in § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen jeweils ordnungsgemäß ergriffen wurden. Dies ist beim Antragsteller der Fall.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.