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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1808/06·23.01.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die Nutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis untersagte. Zentral war die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da ein rechtsmedizinisches Gutachten erheblichen Kokainkonsum nachwies und die Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

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Die Einnahme harter Betäubungsmittel, namentlich Kokain, schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter der Wirkung gefahren wurde.

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Die Behörde muss nicht das Ergebnis eines parallel laufenden Bußgeldverfahrens abwarten, bevor sie eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder deren sofortige Vollziehung anordnet, wenn die Voraussetzungen der Entziehung vorliegen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn von der betroffenen Person eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, die nicht bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden kann.

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Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 FeV zwingend vorgeschrieben sein.

Relevante Normen
§ FeV, Anlage 4 Nr. 9.1 zu §§ 11, 13, 14§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen hat, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht mehr Gebrauch machen zu dürfen, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert (hat), wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. B. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn) vom 5. September 2006, demzufolge der Antragsteller am 30. Juli 2006 90 ng/ml Kokain im Blut hatte. Außerdem wurde das Stoffwechselprodukt dieses Betäubungsmittels (>1000 ng/ml) nachgewiesen. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass seine Blutprobe vertauscht oder dass die Begutachtung fehlerhaft durchgeführt worden ist. Vielmehr hat der Antragsteller selbst eingeräumt, jedenfalls am 27. Juli 2006 Kokain konsumiert zu haben. Seine Einlassung, er habe bei seiner Autofahrt vom 30. Juli 2006 nicht (mehr) unter dem Einfluss von Kokain gestanden, dürfte angesichts der gegenteiligen Aussage des rechtsmedizinischen Gutachtens widerlegt sein. Hierauf kommt es indes - wie ausgeführt - nicht an. Gänzlich unerheblich ist, dass der Antragsteller keinen Verkehrsunfall verursacht hat. Der Antragsgegner war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, den Ausgang des Bußgeldverfahrens abzuwarten. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei nicht drogensüchtig, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend,

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so auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; offenlassend OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2005 - 16 B 198/05 und 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 - ; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint - auch wenn er am 30. Juli 2006 keinen Unfall verursacht hat - zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.