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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1792/13·16.12.2013

PKH-Ablehnung: Aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung (18 Punkte)

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Die Entziehung nach §4 StVG bei 18 Punkten ist gebunden und erscheint nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt des Bescheids; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer nach §4 Abs.7 Satz 2 StVG angeordneten Fahrerlaubnisentziehung gegenüber dem privaten Interesse am Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Nach §4 Abs.3 Satz 1 Nr.3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist oder war; die Entscheidung ist gebunden und die Behörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden.

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Eine Teilnahme an einem Aufbauseminar führt nur dann zu einer Herabsetzung des Punktestands, wenn sie vor Erreichen von 14 Punkten erfolgt; eine Reduktion um 2 Punkte nach §4 Abs.4 Satz 2 StVG setzt zusätzlich die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zwischen 14 und unter 18 Punkten voraus.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids maßgeblich; auf zukünftige, noch nicht eingetretene Veränderungen im Punktestand kann nicht abgestellt werden.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5887/13 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2013 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist oder war; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller sind derzeit 18 Punkte zu berücksichtigen.

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Zuvor waren gegen den Antragsteller die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) und Nr. 2 Satz 1 StVG (Aufbauseminar) ergriffen worden.

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Bei der Verwarnung vom 23. Juni 2010 waren zwei Geschwindigkeitsverstöße vom 14. Juni 2009 (1 Punkt) und vom 19. April 2010 (3 Punkte), ein Verstoß gegen das Verbot, Kinder ungesichert zu befördern vom 17. Oktober 2009 (1 Punkt), ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Profiltiefe vom 21. Oktober 2009 (3 Punkte) sowie ein Rotlichtverstoß vom 11. April 2010 (3 Punkte) mit insgesamt 11 Punkten rechtskräftig geahndet.

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Als der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 17. Januar 2013 aufforderte, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, waren drei weitere Geschwindigkeitsverstöße am 1. Juni 2011 (1 Punkt), am 13. März 2012 (3 Punkte) und am 22. Juni 2012 (1 Punkt) sowie ein Handyverstoß am 7. Juli 2011 (1 Punkt) hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren für den Antragsteller also 17 Punkte zu berücksichtigen. Das Aufbauseminar hat der Antragsteller in der Zeit vom 20. März 2013 bis zum 3. April 2013 absolviert.

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Dieses Aufbauseminar führte entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer Herabsetzung des Punktestands. Eine Herabsetzung ist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgesehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teilnimmt. Zum Zeitpunkt der Teilnahmeaufforderung an den Antragsteller vom 17. Januar 213 hatte er aber bereits 17 Punkte erreicht. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG werden 2 Punkte abgezogen, wenn der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt. Auf diese Möglichkeit wurde der Antragsteller in der Teilnahmeaufforderung vom 17. Januar 2013 hingewiesen. Er hat jedoch nur an einem Aufbauseminar, nicht aber an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen.

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Zu den bestehenden 17 Punkten kam ein weiterer Geschwindigkeitsverstoß vom 22. August 2013 (1 Punkt) hinzu, so dass sich insgesamt 18 Punkte ergaben. Sämtliche Eintragungen waren im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung am 22. November 2103 noch nicht zu tilgen.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Auf eine zukünftige Rechtslage kann daher nicht abgestellt werden.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die angeführten beruflichen oder persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.