Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 176/09·26.03.2009

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung für bestehendes Ausbildungsverhältnis (§33 Abs.2 BBiG)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsbildungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm das Einstellen und Ausbilden nach §33 Abs.2 BBiG untersagt. Das Verwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung insoweit wieder her, als das mit der Beigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis betroffen ist; im Übrigen lehnt es den Antrag ab. Bei der Interessenabwägung gewichtet das Gericht das Interesse der Beigeladenen an der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Abschlussprüfung gegenüber dem Interesse des Antragstellers. Zugleich betont das Gericht das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz abhängiger Auszubildender vor sexuellen Belästigungen.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung wird für das bestehende Ausbildungsverhältnis wiederhergestellt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist möglich, soweit die im vorläufigen Rechtsschutz vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, insbesondere bei schutzwürdigen Interessen des betroffenen Auszubildenden.

2

Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist das öffentliche Interesse am Schutz von in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Auszubildenden vor sexuellen Belästigungen regelmäßig erheblich und kann das Interesse des Betroffenen an der Fortsetzung seiner Einstellungs- und Ausbildungstätigkeit überwiegen.

3

Die Frage, welche verwaltungsrechtlichen Folgen sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen ergeben, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren und kann die rechtliche Bewertung der Ordnungsverfügung beeinflussen.

4

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn der Betroffene durch einen belastenden Verwaltungsakt betroffen ist; ein Rechtsschutzinteresse ist in solchen Fällen grundsätzlich anzunehmen.

5

Werden die Beteiligten in einem Teilpunkt vollständig unterlegen, können die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beigeladenen der Antragsgegnerin auferlegt werden (§§ 155 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO).

Relevante Normen
§ BbiG § 33 Abs 2§ 33 Abs. 2 BBiG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 903/09 gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2009, durch die dem Antragsteller das Einstellen und Ausbilden gemäß § 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes - BbiG - untersagt worden ist, wird insoweit wiederhergestellt, als das mit der Beigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Zweifel am Rechtsschutzinteresse des durch einen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen bestehen nicht. Der Antrag ist im vorstehend bezeichneten Umfang auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Hinblick auf das zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis zu Gunsten des Antragstellers aus. Dieser hat vorgetragen, die Beigeladene habe ein großes Interesse daran, das aktuelle Ausbildungsverhältnis bis zur ohnehin zeitnah anstehenden Abschlussprüfung im Mai 2009 fortzuführen. Auch die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2009 ausgeführt, dass sie das Ausbildungsverhältnis mit Blick auf die Belastung infolge ihrer besonderen privaten Situation sowie die kurzfristig anstehende Prüfung fortführen möchte. Dass sie selbst sexuellen Belästigungen des Antragstellers ausgesetzt ist, hat sie nicht vorgetragen. Mit Blick auf das dargestellte nicht unerhebliche Interesse der Beigeladenen, muss das Interesse der Antragsgegnerin insoweit zurückstehen. Im Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Sach- und Rechtslage bedarf insoweit einer Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Insbesondere wird der Frage nachzugehen sein, welche Folgen aus der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers herzuleiten sind. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an dem Schutz von in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Auszubildenden vor sexuellen Belästigungen hat das Interesse des Antragstellers, weiter Auszubildende einstellen und deren Ausbildung vornehmen zu dürfen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurückzustehen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragsgegnerin, weil diese im Hinblick auf den die Interessen der Beigeladenen betreffenden Teil vollständig unterlegen ist (§§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 903/09 gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2009, durch die dem Antragsteller das Einstellen und Ausbilden gemäß § 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes - BbiG - untersagt worden ist, wird insoweit wiederhergestellt, als das mit der Beigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Zweifel am Rechtsschutzinteresse des durch einen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen bestehen nicht. Der Antrag ist im vorstehend bezeichneten Umfang auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Hinblick auf das zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis zu Gunsten des Antragstellers aus. Dieser hat vorgetragen, die Beigeladene habe ein großes Interesse daran, das aktuelle Ausbildungsverhältnis bis zur ohnehin zeitnah anstehenden Abschlussprüfung im Mai 2009 fortzuführen. Auch die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2009 ausgeführt, dass sie das Ausbildungsverhältnis mit Blick auf die Belastung infolge ihrer besonderen privaten Situation sowie die kurzfristig anstehende Prüfung fortführen möchte. Dass sie selbst sexuellen Belästigungen des Antragstellers ausgesetzt ist, hat sie nicht vorgetragen. Mit Blick auf das dargestellte nicht unerhebliche Interesse der Beigeladenen, muss das Interesse der Antragsgegnerin insoweit zurückstehen. Im Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Sach- und Rechtslage bedarf insoweit einer Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Insbesondere wird der Frage nachzugehen sein, welche Folgen aus der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers herzuleiten sind. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an dem Schutz von in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Auszubildenden vor sexuellen Belästigungen hat das Interesse des Antragstellers, weiter Auszubildende einstellen und deren Ausbildung vornehmen zu dürfen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurückzustehen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragsgegnerin, weil diese im Hinblick auf den die Interessen der Beigeladenen betreffenden Teil vollständig unterlegen ist (§§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).

2

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 2.500,00 Euro festgesetzt.