Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtmäßig ist. Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Gutachten bestätigten Eignungszweifel; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur dann wiederherzustellen, wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung nicht mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Die Anforderung verkehrsmedizinischer und ergänzender verkehrspsychologischer Gutachten nach §§ 46 Abs. 3, 11 FeV ist zulässig, wenn medizinische Hinweise und Comorbidität begründete Zweifel an der Kraftfahreignung aufwerfen.
Informationen aus ärztlichen Hinweisäußerungen sind in verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren verwertbar; ein möglicher Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht steht der Verwertung grundsätzlich nicht entgegen.
Im Eilverfahren beschränkt sich die gerichtliche Prüfung regelmäßig auf eine summarische Interessenabwägung; weitergehende Beweisaufnahmen (z. B. Vernehmung von Zeugen) sind nur ausnahmsweise geboten.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht und dadurch schwerwiegende Gefährdungen Dritter abzuwenden sind.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen das gem. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nr. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eingeholte verkehrspsychologische (Teil)Gutachten der Dipl.-Psychologin (Fachpsychologin für Verkehrspsychologie) C. vom TÜV Nord E. vom 7. November 2006 bestehen. Hiernach ist der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Einwände des Antragstellers gegen die festgestellten Fahrfehler im Rahmen der Fahrverhaltensbeobachtung vom 3. November 2006 greifen nicht durch. Soweit der Kläger bestreitet, dass eine Kollision beim Auffahren auf die A 2 nur durch Fahrlehrereingriff vermieden werden konnte, kann dies nicht überzeugen angesichts der expliziten Feststellung des Fachpsychologen für Verkehrspsychologie Barth, der die Fahrbeobachtung durchgeführt hatte. Für die Vernehmung des Fahrlehrers Lutter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Ausführungen des Gutachtens auf Bl. 9 (schwerwiegende Auffälligkeiten in den Bereichen des Orientierungs- und Reaktionsverhaltens") viel zu pauschal seien, so ergibt sich aus dem Bericht des Fahrbeobachters, dass es sich dreimal um verzögertes/fehlendes Blinken handelte und darum, dass das Auffahren auf eine Bundesstraße nur mit Hinweis geschafft worden war. Diese Auffälligkeiten und namentlich die Beinahekollision lassen sich nicht allein mit dem Hinweis auf den ungewohnten Fahrschulwagen erklären; vielmehr stehen sie nach der nachvollziehbaren Bewertung der Gutachterin in Übereinstimmung mit den Leistungsschwächen im Bereich der Computerreaktionstests.
Das Gutachten hat die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestätigt, die nach Hinweis der behandelnden Ärztin des I. Dr. I1. vom 23. März 2006 entstanden sind. Es ist unbeachtlich, ob die Klinikärztin gegen ihre Schweigepflicht verstoßen hat; eine Verwertung der Informationen würde dies nicht hindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1991 - 1 B 146/91 -). Die Anforderung des verkehrsmedizinischen Gutachtens ist zu Recht aufgrund von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV erfolgt. Ebenso zu Recht erfolgt ist die Anforderung des weiteren verkehrspsychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1), nachdem in dem medizinischen Gutachten vom 13. April 2006 wegen der vielfältigen Comorbidität des Antragstellers und besonders angesichts des beginnenden organischen Psychosyndroms eine ergänzende verkehrspsychologische Untersuchung für erforderlich erklärt worden war.
Ist der Antragsteller nach alledem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wäre seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr - trotz seiner langjährigen unfallfreien Fahrpraxis - mit Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden, die diesen nicht zugemutet werden dürfen. Daher bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3.