Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Entziehungsverfügung wegen Drogenkonsums wird als zulässig, aber unbegründet abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hält die Verfügung bei summarischer Prüfung für mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; ein chem.-toxikologischer Befund bestätigt Amphetamin-Konsum. Die sofortige Vollziehung bleibt bestehen; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Drogenkonsums als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist sie zu versagen.
Die einmalige Einnahme einer harten Droge kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, auch ohne konkreten Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV).
Bei feststehender Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr besteht kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis; persönliche oder berufliche Nachteile sind nicht zu berücksichtigen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die durch weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss drohende Gefahr für die Allgemeinheit die individuellen Nachteile überwiegt; ein Nachweis der Kraftfahreignung ist im Wiedererteilungsverfahren mittels MPU zu führen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5021/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2014 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller untersagt worden ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Unzweifelhaft hat der Antragsteller, der seit Jahren als Konsument harter Drogen bekannt ist, in der Vergangenheit Amphetamin konsumiert. Dies ergibt sich aus dem chemisch- toxikologischen Gutachten des Labors L. vom 17. Januar 2014. Das Untersuchungsergebnis der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe ist auch verwertbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Blutprobe falsch ausgewertet oder verwechselt wurde, liegen nicht vor. Allein die gemessenen Werte werfen keine diesbezüglichen Zweifel auf. Sie sind zwar hoch, liegen aber doch im Rahmen dessen, was bei Personen, die einen häufigeren Drogenkonsum üben, ermittelt wird.
Bereits der einmalige Konsum einer harten Droge rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass ein Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV -). Daher kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller zudem gelegentlich Cannabis konsumiert.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis seiner Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.