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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 174/10·16.03.2010

Vorläufiger Rechtsschutz bei Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Gericht hielt die Verfügung bei summarischer Prüfung für rechtmäßig; Blut‑/Urinbefunde zeigten Kokain, Opiate und Cannabis. Es stellte fest, dass bereits einmaliger Konsum harter Drogen die Kraftfahreignung in der Regel ausschließt und ordnete die sofortige Vollziehung an. Eine spätere Wiedererteilung nach Abstinenz und MPU bleibt offen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vorläufigem Rechtsschutz ist zugunsten der öffentlichen Sicherheit abzuwägen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.

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Der Nachweis des Konsums sogenannter harter Drogen (z. B. Kokain, Opiate) führt grundsätzlich zur Verneinung der Kraftfahreignung, unabhängig von einer konkreten Fahrbeeinträchtigung.

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Schon einmaliger Konsum harter Drogen kann ausreichend sein, die Kraftfahreignung zu versagen; in diesen Fällen steht der Behörde kein Ermessen zu.

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Die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist gerechtfertigt, wenn die Gefährdung der Allgemeinheit durch den Betroffenen bis zur Entscheidung der Hauptsache überwiegt.

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Für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist nach einer ausreichenden Abstinenzphase der Nachweis der Drogenfreiheit regelmäßig durch eine medizinisch‑psychologische Untersuchung zu führen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 801/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass das dort genannte Datum einer Fahrt unter Cannabis-Einfluss "08.09.2009" falsch ist, richtig ist vielmehr "10.07.2009"; das diesbezügliche Strafverfahren ist, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, eingestellt worden. Auf dieses falsche Datum und die Einstellung des Verfahrens kommt es aber nicht an.

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Entscheidend ist vielmehr, dass die Einnahme von sog. harten Drogen wie Kokain und Opiaten die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller unterschiedliche harte Drogen und Cannabis konsumiert hat, ergibt sich aus dem Gutachten vom 4. Februar 2010 von Prof. Dr. E. , Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E1. (Bl. 239 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), demzufolge bei dem Antragsteller in am 8. Dezember 2009 abgenommenen Blut- und Urinproben Kokain, Opiate und Cannabis nachgewiesen worden ist.

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Angesichts dieser Feststellungen, dass der Antragsteller nachweislich harte Drogen (u.a. Kokain und Opiate) konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und persönliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den erforderlichen Nachweis für Drogenfreiheit nach einer ausreichenden Abstinenzphase in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.