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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1735/06·07.02.2007

Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die selbständige Ausübung eines Gewerbes untersagt. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit erscheint auch summarisch rechtmäßig; ein Sanierungskonzept fehlt. Die sofortige Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren Maßnahme voraus und ist im summarischen Verfahren zu prüfen.

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und das Fehlen eines Sanierungskonzepts können Indizien für Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 GewO sein; die Ursachen der Überschuldung sind unbeachtlich.

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Kostenentscheidungen folgen § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und einschlägiger Rechtsprechung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. November 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Bauberatung privater Bauherren sowie Architekten und Baubetriebe für den Bereich Hochbau, Trockenbau/Sanierung, Putzsysteme" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist.

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Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirt- schaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).