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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1734/12·10.01.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminnachweises. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da bei summarischer Prüfung die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der einmalige Konsum harter Drogen schließt die Kraftfahreignung aus; unbewusste Einnahme muss plausibel dargelegt werden. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die sofortige Vollziehung zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, ist der Antrag abzulehnen.

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Der einmalige Konsum harter Drogen (z. B. Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung aus; hierfür ist unerheblich, ob unter der Wirkung ein Fahrzeug geführt wurde.

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Die Behauptung einer unbewussten oder versehentlichen Drogenaufnahme ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Betroffene den Hergang nachvollziehbar und plausibel darlegt.

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Bei feststehender Ungeeignetheit besteht für die Verwaltungsbehörde kein Ermessen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis; die sofortige Vollziehung kann zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6108/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. November 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt Amphetamine konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 - 2 B 1570/11 -.

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Soweit der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift und im Schriftsatz vom 8. Dezember 2012 vortragen lässt, er habe nicht bewusst Drogen konsumiert, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 - 10 B 11430/11 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 11 CS 07.2905 -, juris.

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Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht gerecht. Sein Vortrag ist bereits nicht schlüssig. Insofern kann auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Entziehungsverfügung verwiesen werden. Der beim Antragsteller festgestellte Wert von 212 ng/l kann danach wissenschaftlich nicht durch den von ihm behaupteten Konsum von einer Flasche Cola, der Amphetamin beigemischt war, erklärt werden.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Auf die damit verbundenen beruflichen und privaten Probleme muss der Antragsteller sich einstellen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.