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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1726/15·27.08.2015

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung mit Gewerbeuntersagung. Das Verwaltungsgericht hält die Maßnahme nach summarischer Prüfung für rechtmäßig und betont das überragende öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. Wesentliche Gründe sind erhebliche Steuerschulden und fehlendes Sanierungskonzept. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann zu gewähren, wenn das private Interesse des Antragstellers das überwiegende öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Maße nicht nachkommt.

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Bei summarischer Prüfung können erhebliche, vollstreckbare Steuerschulden und das Fehlen eines erkennbaren Sanierungskonzepts als Indizien für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit genügen; die Ursachen der Überschuldung sind gewerberechtlich unbeachtlich.

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Die Anordnung eines Zwangsgeldes und eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sind verhältnismäßig, sofern sie erforderlich sind, weitere Schadenszufügungen für die Allgemeinheit zu verhindern.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3586/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die zugleich als Steuerberater für diesen tätig sind, haben bereits am 1. Oktober 2014 angekündigt, die erforderlichen Steuererklärungen, die zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerschuld führen würden, einzureichen. Bis heute liegen die Erklärungen jedoch nicht vollständig vor. Zudem sind die Steuerschulden des Antragstellers weiterhin erheblich angestiegen. Bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens betrugen sie nahezu 33.000,- €. Im Laufe des Verfahrens setzte das Finanzamt einen Betrag von 30.000,- € aus. Neben diesem Betrag waren die vollstreckbaren Rückstände des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung ‑ auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der Rechtsprechung an ‑ auf über 25.000,- € angestiegen. Auch freiwillige Zahlungen hat der Antragsteller nicht geleistet.

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Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).