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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1718/06·04.01.2007

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung nach Fahrt unter Cannabiseinfluss. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich ist der THC-Wert von 3,9 ng/ml über dem 1‑ng/ml‑Grenzwert; die sofortige Vollziehung bleibt bestehen und die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen, Kosten zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausfallen muss.

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Ein im Blut nachgewiesener THC‑Wert oberhalb des für § 24a Abs. 2 StVG geltenden Grenzwerts von 1 ng/ml begründet bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit relevanter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO steht der verwaltungsrechtlichen Beurteilung der ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Ungeeignetheit des Betroffenen bei summarischer Prüfung feststeht und das Schutzinteresse Dritter das private Interesse überwiegt.

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Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die Verpflichtung zur medizinisch‑psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV angeordnet werden.

Relevante Normen
§ FeV, Anl. 4 Nr. 9.2 zu §§ 11, 13, 14§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 170 Abs. 2 StPO§ 316 StGB

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2006 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 27. November 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 28. August 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

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vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 13. Oktober 2006 festgestellte THC-Wert von 3,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO geboten. Denn ein fehlender Tatverdacht hinsichtlich § 316 StGB stellt das vorliegende Fahren unter Cannabiseinfluss nicht in Frage.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen, vom Antragsteller geltend gemachten beruflichen Schwierigkeiten hat er hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.