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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1705/14·02.12.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihr die selbständige Ausübung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag für unbegründet, weil die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung; maßgeblich sind anhaltende Steuerschulden, die eidesstattliche Versicherung und das fehlende Sanierungskonzept.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Vollziehung einer Gewerbeuntersagung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr das private Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO kann auf Unzuverlässigkeit gestützt werden, wenn der Gewerbetreibende über längere Zeit seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

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Fehlt ein erkennbares nachhaltiges Sanierungskonzept und spricht die eidesstattliche Versicherung für Vermögenslosigkeit, rechtfertigt dies die negative Prognose hinsichtlich künftiger Zuverlässigkeit.

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Die Androhung unmittelbarer Zwangsmittel ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Durchsetzung einer rechtmäßigen Gewerbeuntersagung sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4925/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9.Oktober 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits daraus, dass sie ihren steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein nachhaltiges Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Zwar hat sie in den Monaten September und Oktober 2014 Ratenzahlungen an das Finanzamt und an die Antragsgegnerin geleistet. Am 15. November 2014 bestanden aber immer noch Gewerbesteuerrückstände in Höhe von über 11.000,- €. Beim Finanzamt betrugen die Steuerschulden zu diesem Zeitpunkt noch 5.783,- €. Es ist von der Antragstellerin nicht näher dargelegt und erläutert, dass sie in der Lage ist, mit ihrem Imbissbetrieb auf Dauer Einnahme zu generieren, die es ihr ermöglichen, sowohl die laufenden Steuern und Angaben zu bedienen als auch in maßgeblichem Umfang auf die Rückstände Zahlungen zu leisten. Die negative Prognose wird durch die Tatsache gestützt, dass die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, sie also vermögenslos ist. Hinzu kommt, dass sie in der Vergangenheit Schulden bei weiteren öffentlich-rechtlichen Gläubigern wie der AOK, der Berufsgenossenschaft und der minijobzentrale hat entstehen lassen.

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Belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (unmittelbarer Zwang) nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).