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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 170/13·28.02.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiskonsums abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht / FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich waren stark überschrittene THC-Grenzwerte, Hinweis auf regelmäßigen Konsum und ein weiterer Fahrverstoß. Die sofortige Vollziehung diente dem Schutz der Allgemeinheit.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung wegen Cannabiseinflusses als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angefochtene Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der Vollziehung die privaten Interessen überwiegt.

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Überschreitet der im Blut gemessene THC‑Wert den von der Grenzwertkommission festgesetzten Schwellenwert deutlich, rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Eine sehr hohe THC‑COOH‑Konzentration zusammen mit wiederholten Nachweisen von Cannabiseinfluss spricht für regelmäßigen/gewohnheitsmäßigen Konsum und indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV.

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Bei feststehender Ungeeignetheit nach der FeV steht der Behörde kein Ermessen über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn sonst eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 745/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Januar 2013 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers. Denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Nach Aktenlage ist der Antragsteller bereits am 9. November 2012 aufgefallen, als er als Kraftfahrzeugführer unter Cannabiseinfluss stand. Ihm ist an diesem Tage wegen dieses Verdachts eine Blutprobe entnommen worden. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 7. Dezember 2012 festgestellte THC-Wert von 40,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, nrwe, Rdnr. 6 ff.

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Die festgestellte sehr hohe THC-COOH-Konzentration von 165,4 ng/ml am 9. November 2012 weist zudem nach dem genannten Gutachten auf einen regelmäßigen, gewohnheitsmäßigen Konsum hin. Weiter steht fest, dass der Antragsteller erneut am 14. November 2012 unter Cannabis-Einfluss aufgefallen ist. Auch dies ergibt sich aus dem Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 11. Dezember 2012 (THC: 5,0 ng/ml; THC-COOH: 26,4 ng/ml). Die Kammer geht davon aus, dass er auch an diesem Tage ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies ergibt sich aus der Sachverhaltsfeststellung der Polizei Recklinghausen, ausweislich derer der Antragsteller angegeben hat, selbst mit seinem PKW von der Wohnung aus gefahren zu sein, um Zustellerdienste auszuführen. Seine Ehefrau habe ihren PKW an anderer Stelle geparkt. Dies hat im Folgenden die Ehefrau des Antragstellers, die dazukam, bestätigt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Wiedergabe der Polizei fehlerhaft ist. Die Kammer wertet die entgegenstehende Erklärung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, nicht er, sondern seine Ehefrau sei gefahren, als Schutzbehauptung.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.