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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1685/12·15.01.2013

Ablehnung von PKH und vorläufigem Rechtsschutz bei Fahrerlaubnisentziehung (18 Punkte)

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Zentrale Frage ist, ob die Entziehung wegen Erreichens von 18 Punkten offensichtlich rechtswidrig ist. Das Gericht lehnt PKH und Regelung der Vollziehung ab, da die Entziehung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und an rechtskräftige Bußgeldentscheidungen gebunden ist. Persönliche oder berufliche Härten können bei der gebundenen Entscheidung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Ausgang: Antrag auf PKH und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen; Entziehung bei 18 Punkten als voraussichtlich rechtmäßig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen der Interessenabwägung eine einstweilige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 StVG richtet sich nach den Eintragungen im Verkehrszentralregister; das Erreichen der vorgesehenen Punktschwelle begründet die Pflicht zur Entziehung.

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Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen sind im Rahmen der Fahrerlaubnisentscheidung verbindlich (§ 4 Abs. 3 S. 6 StVG), sodass im vorliegenden Verfahren nicht erneut über den Bußgeldbescheid entschieden werden kann.

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Bei gebundenen Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 StVG können persönliche oder berufliche Härten des Betroffenen nicht zu Gunsten einer Abweichung von der gesetzlichen Entziehungspflicht berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ StVG §§ 4, 28, 29§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 3 StVG§ 4 Abs. 5 StVG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5936/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass zu Lasten des Antragstellers insgesamt 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind, so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden musste (§ 4 Abs. 3 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -). Nach der Verwarnung durch den Antragsgegner bei Eintragung von 11 Punkten im Verkehrszentralregister und Teilnahme an einem Aufbauseminar in der Zeit vom 5. bis 19. Februar 2011 nach Erreichen von rechnerisch 22, herabgestuft 17 Punkten (§ 4 Abs. 5 S. 1 StVG) ist wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 17. April 2012 (Benutzen eines Mobiltelefons) 1 Punkt im Verkehrszentralregister dazugekommen, so dass der Schwellenwert von 18 Punkten erreicht ist. Das wird auch vom Antragsteller nicht angegriffen. Mit seinen Einwänden gegen den letzten Bußgeldbescheid kann er im hier anhängigen Verfahren nicht gehört werden. Die Entscheidung der Bußgeldstelle ist rechtskräftig, so dass der Antragsgegner hieran gebunden ist (§ 4 Abs. 3 S. 6 StVG). Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist im Übrigen dadurch gewahrt, dass der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 3 StVG ein fein abgestuftes Warnsystem vorgeschrieben hat, um dem Verkehrsteilnehmer die Umstellung seines Fahrerhaltens durch Verwarnung, Nachschulung und - optional - Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme zu ermöglichen. Erst wenn diese Schritte nicht greifen und es - wie hier - zu weiteren Verkehrsverstößen kommt, ist zum Schutze von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer die Entziehung geboten.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die angeführten beruflichen oder persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.