Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug nach §2a StVG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Streitgegenstand ist, ob die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung auszusetzen ist. Das Verwaltungsgericht hielt die Verfügung für offensichtlich rechtmäßig und wog das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung höher als private Belange. Der Antrag wurde daher abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die privaten Interessen, ist der Antrag abzulehnen.
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug der Fahrerlaubnis bei weiteren schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Verstößen; die Behörde handelt in diesem Fall gebunden und hat keinen Ermessensspielraum.
Berufliche oder sonstige persönliche Schwierigkeiten des Betroffenen sind bei einer gebundenen Entscheidung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.
Ein ungenau formulierter Hinweis der Behörde begründet nur dann ein schützenswertes Vertrauen, wenn er rechtlich zutreffend und verständlich ist; bloße Missverständlichkeit führt nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen, wenn daraus keine nachteilige Rechtsfolge entstanden wäre.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5894/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. November 2012 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen auch vor. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bereits bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG auf die rechtlichen Konsequenzen bei weiteren Verstößen hinzuweisen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Verwarnung des Antragstellers vom 25. Juli 2011, ein weiteres Fehlverhalten werde zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, mag missverständlich formuliert sein, da zwar ein schwerwiegender Verstoß ausreicht, bei weniger schwerwiegenden allerdings zwei Verstöße erforderlich sind. Ein schützenswertes Vertrauen kann bei dem Antragsteller hierdurch jedoch nicht entstanden sein. Denn allenfalls hat er sich in dem Glauben befunden, jeder weitere Verstoß führe zum Entzug der Fahrerlaubnis. Bei einem weniger schwerwiegenden Verstoß wäre diese Konsequenz dann nicht eingetreten, so dass sich der ggfs. irreführende Hinweis nicht negativ für den Antragsteller auswirken konnte.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.