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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1667/12·09.01.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und lehnt den Antrag ab. Wegen regelmäßigen Cannabiskonsums sieht das Gericht Ungeeignetheit und ordnet sofortige Vollziehung an. Ein Nachweis der Eignung kann später durch MPU erfolgen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

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Regelmäßiger, langfristiger Cannabiskonsum begründet nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Konsumdauer und -häufigkeit entsprechende Feststellungen tragen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn durch die Fortgeltung der Fahrerlaubnis eine gegenwärtige Gefährdung der Allgemeinheit besteht und das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr die Beeinträchtigungen des Betroffenen überwiegt; die Wiedererlangung der Eignung kann sodann im Wiedererteilungsverfahren (z. B. durch MPU) nachgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5878/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Hervorzuheben ist, dass der Antragsteller regelmäßiger Cannabis-Konsument und daher gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts N. im Urteil vom 23. Juli 2012 - 14 Js 668/11-3/12 -, wonach der Antragsteller seit über 20 Jahren Marihuana konsumiert. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 6. Oktober 2011 hat der Antragsteller zudem angegeben, seit ca. 25 Jahren Cannabis zu konsumieren; er rauche etwa 2 Joints am Tag.

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Ein Ermessen, von der Entziehung abzusehen, steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zurzeit ist die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, um Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht weiter zu gefährden. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.