Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen Spielverordnung: Teilweise eingestellt, übriger Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte Zwangsgeldfestsetzungen wegen Verstößen gegen die Spielverordnung. Hinsichtlich zweier Zwangsgeldpositionen in Höhe von 2.000 EUR wurde das Verfahren nach beiderseitigen Erledigungserklärungen eingestellt. Den übrigen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab, weil bei summarischer Prüfung und Ortsbesichtigung fortbestehende Verstöße festgestellt wurden. Die Kosten wurden anteilig verteilt; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Verfahren hinsichtlich eines Teils (2.000 EUR) eingestellt; übriger Antrag auf Aufhebung/Abänderung der Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 6.500 EUR abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann hinsichtlich einzelner Zwangsgeldpositionen durch beiderseitige Erledigungserklärungen eingestellt werden.
Bei summarischer Prüfung genügt zur Bestätigung einer Zwangsgeldfestsetzung, dass die Ordnungsverfügung wirksame Pflichten begründet und bei einer Ortsbesichtigung fortbestehende Verstöße festgestellt werden, die keine begründeten Zweifel begründen.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund fortbestehender Verstöße gegen eine Ordnungsverfügung begegnet bei summarischer Prüfung keinem Bedenken, wenn die vor Ort festgestellten Tatsachen die Fortdauer der Pflichtverletzung belegen.
Bei teilweiser Erledigung und teilweiser Abweisung des Antrags wird die Kostenverteilung anteilig nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens vorgenommen.
Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR (2 x 1.000,00 EUR) nach beiderseitigen übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 8. Dezember 2006 im Verfahren 7 L 1639/06 abgelehnt, weil die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 6.500,00 EUR wegen der nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2006 fortbestehenden Verstöße gegen die Spielverordnung, wie sie der Antragsgegner bei seiner Ortsbesichtigung am 14. November 2006 festgestellt hat, bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken begegnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu drei Viertel und der Antragsgegner zu einem Viertel.
2. Der Streitwert wird auf 4.250,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 3 GKG).