Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält das Verfahren zulässig, jedoch unbegründet und lehnt den Antrag ab. Es hat in der summarischen Interessenabwägung das öffentliche Sicherheitsinteresse gegenüber dem privaten Aufschubinteresse für überwiegend gehalten, da die Entziehung nach FeV/StVG wegen Kokainkonsums voraussichtlich rechtmäßig ist.
Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung; in diese Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzubeziehen.
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln (Ausnahme Cannabis) grundsätzlich zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; hierfür kommt es im Regelfall nicht auf Häufigkeit oder Missbrauch, sondern auf die bloße Einnahme an.
Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach der Einnahme von BtMG-Substanzen setzt regelmäßig den Nachweis einer einjährigen Abstinenz und die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) voraus.
Die deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und die Androhung von Zwangsgeld sind rechtmäßig, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung erfüllt sind.
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Rubrum
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6309/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einnimmt.
Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung schon deshalb ausgeschlossen, weil auf Grund seiner Angaben gegenüber den Polizeibeamten am 20. Juli 2016 feststeht, dass er Kokain, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat und er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht nachgewiesen hat, dass er die durch den Konsum von Kokain verlorene Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat.
Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe zu keinem Zeitpunkt Drogen konsumiert, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Denn bei der Verkehrskontrolle am 20. Juli 2016 hat der Antragsteller eingeräumt, „vor einigen Wochen habe ich mal eine Nase Kokain gezogen“. Die Darstellung des Antragstellers in der Klage- und Antragsschrift, er habe dies nur gesagt, um nicht weiter bedrängt zu werden und zu seiner Arbeitsstelle weiter fahren zu können, ist nicht nachvollziehbar. Bereits die mit einer solchen (wahrheitswidrigen) Behauptung verbundene anschließende Blutentnahme, mit der der Antragsteller rechnen musste, führt zu einer größeren zeitlichen Verzögerung als die weitere Unterhaltung mit den Polizeibeamten. Zudem hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren im Gegensatz zu seinem jetzigen Vorbringen angegeben, er habe den Kokainkonsum eingeräumt, weil er völlig übermüdet gewesen sei. Dies steht in krassem Widerspruch zu seiner jetzt abgegebenen Begründung.
Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung.
Es ist daher unbeachtlich, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 20. Juli 2016 nicht akut unter dem Einfluss von Kokain gestanden hat. Da der Antragsteller einen Konsum von Kokain eingeräumt hat, ist grundsätzlich von seiner Ungeeignetheit auszugehen. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar.
Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung wiedererlangt haben könnte und der Antragsgegner deshalb Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen gehabt hätte. Zwar gibt es keine ausdrückliche normative Vorgabe, wie lange ein festgestellter Mangel i.S.v. § 46 Abs. 1 FeV vorliegt. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung jedoch regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) in Betracht. Beides lag beim Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vor.
Die in der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 6309/17 gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.