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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1641/17·06.06.2017

Eilantrag gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums abgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet, weil die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Nachgewiesener Kokainkonsum begründet die Ungeeignetheit und zwingt zur Entziehung; das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (vgl. § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV).

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Der Konsum harter Drogen, insbesondere Kokain, führt regelmäßig zur Verneinung der Kraftfahreignung; bereits einmaliger Nachweis kann ausreichend sein, unabhängig davon, ob unter Wirkungssein ein Fahrzeug geführt wurde (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV; Begutachtungs‑Leitlinien).

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

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Im Eilverfahren ist die Interessenabwägung entscheidend: Überwiegt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

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Bei der Streitwertfestsetzung eines Klageverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Auffangwert maßgeblich; im vorläufigen Eilverfahren kann dieser Wert (halbiert) angesetzt werden.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1.  Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6308/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. April 2017 wiederherzustellen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen folgendes auszuführen:

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Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.

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Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Kokain konsumiert hat. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Der Kokain-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 29. November 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 29 ng/ml Cocain und ca. 1.300 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt werden.

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Die Behauptung des Antragstellers im Antragsverfahren, keine Drogen zu konsumieren, ist offenbar nicht zutreffend. Ob der Antragsteller ‑ wie er gegenüber der Polizei am 18. Oktober 2016 angegeben hat ‑ sogar regelmäßig Kokain konsumiert, ist rechtlich unerheblich.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

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Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers insoweit nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.