Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die sein Gewerbe untersagt. Das Verwaltungsgericht hält die sofortige Vollziehung für überwiegend im öffentlichen Interesse geboten und lehnt den Antrag ab. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung; maßgeblich sind andauernde Steuerrückstände und fehlende Sanierungsperspektive.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn in der summarischen Prüfung gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen oder das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt.
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann sich aus anhaltender Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten und fortbestehenden Steuerrückständen ergeben.
Eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist auch verhältnismäßig, wenn dadurch die Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen geschützt wird.
Bei summarischer Prüfung genügt der fehlende Nachweis eines tragfähigen Sanierungskonzepts oder der Unterbleibung glaubhafter Zahlungsnachweise, um die Annahme von Unzuverlässigkeit zu stützen.
Die Ursache einer wirtschaftlichen Überschuldung ist gewerberechtlich belanglos; bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist vom Gewerbetreibenden die Einstellung des Betriebs zu erwarten.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3379/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Dieser hat mit Schreiben vom 28. August 2015 vorgetragen, die bis 31. Dezember 2014 fälligen Steuern bereits nach Erhalt des Anhörungsschreibens bezahlt zu haben. Einen Zahlungsnachweis hat er nicht vorgelegt. Zudem ist die Darstellung des Antragstellers nach Auskunft des Finanzamtes °°°°° vom heutigen Tag nicht zutreffend. Vielmehr bestehen dort weiterhin Rückstände in Höhe von über 9.400,- €. Auch Steuerforderungen aus dem Jahr 2014 sind noch offen.
Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).